10. Januar 2023 19:00

Böllerverbot Die Logik des Böllerns

Ist ein Böllerverbot eine feindliche Handlung?

von Andreas Tiedtke (Pausiert)

von Andreas Tiedtke (Pausiert) drucken

Nach der Silvesternacht in deutschen Großstädten, insbesondere in Berlin, ist ein heißer Streit darum entbrannt, was die Hauptursache der Ausschreitungen gegen Sicherheits- und Rettungskräfte gewesen sei. Dabei wird immer wieder angeführt, dass man Böller „doch einfach verbieten“ könnte. Diese Forderung nach einem Verbot ist alt. Jeder kennt den Ausspruch „Brot statt Böller“. Und in der „Corona-Zeit“ erlaubte sich die Nomenklatura, ein scheinbar von vielen aus ihren Reihen ersehntes Böllerverbot respektive Böller-Verkaufsverbot zu erzwingen.

Da dies eine praxeologische (handlungslogische) Kolumne ist, wollen wir es heute genauer wissen, was es mit einem „Böllerverbot“ auf sich hat.

Zunächst möchte ich auf das alte Argument eingehen, Böllern sei irgendwie „irrational“, niemand „brauche das wirklich“, und noch nicht auf den Missbrauch von Böllern als Waffen. Aus der Praxeologie wissen wir, dass der Mensch denknotwendig seine drängendsten Bedürfnisse zuerst befriedigt. Die Mittel, die er einsetzt, dienen letztlich der Verminderung seiner Unzufriedenheit. Und subjektiv handelt ein Mensch stets rational in dem Sinne, dass er sich vom Mitteleinsatz verspricht, sein Ziel zu erreichen. Niemand beabsichtigt einen Fehler. Wir wissen also a priori, dass alle, die böllern, das Böllern gegenüber dem Nicht-Böllern vorziehen, und dass sie sich davon eine Verminderung ihrer Unzufriedenheit versprechen. Böllern sie wiederholt, liegt die Annahme nahe, dass sie ihr Ziel das letzte Mal erreicht haben. Sie erfreuen sich am Knallen und an den Lichteffekten und feiern ausgelassen.

Kulturanthropologisch finden wir Feuerwerke und ein ausgelassenes Begehen des Jahreswechsels und anderer Feste in verschiedenen Kulturen vor. Es scheint also ein Grundbedürfnis vieler Menschen zu sein, den Jahreswechsel mit diesem Ritual zu begehen, das alte Jahr hinter sich zu lassen, die „bösen Geister“ des vergangenen Jahres zu vertreiben, das neue Jahr hoffnungsvoll zu begrüßen und so weiter. Feuerwerke kennen wir auch von Volksfesten, Geburtstagsfeiern oder Hochzeiten. In Malta beispielsweise vergeht im Sommer so gut wie kein Wochenende, ohne dass ein Feuerwerk anlässlich eines Patronatsfestes für einen Schutzheiligen abgebrannt wird. Wer das für „irrational“ hält, meint, dass er selbst keine Freude darin finden kann, oder er befürchtet, er könnte Freude daran finden, schämt sich aber dafür, und wenn er sich daran schon nicht erfreuen „darf“, dann „sollen“ es die anderen auch nicht dürfen! Hier haben wir dieses „Sollen“ wieder, und „Sollen ist Wollen für andere“.

Wer sich selbst als unbeseelte Bio-Maschine ansieht, für den mögen nur die elementaren Grundbedürfnisse rational sein, aber die meisten Menschen handeln nicht so, selbst dann, wenn sie es in ihren Reden predigen. Sie essen nicht nur Brot, sondern auch Braten, Süßspeisen und Delikatessen. Sie kleiden sich nicht nur in Leinensäcke, sie fahren nicht das kleinstmögliche Auto als Dienstkarosse, sie weisen Diäten oberhalb des Hartz-IV-Satzes nicht strikt zurück als Verschwendung und so weiter. Zum Leben gehört für die meisten eben mehr als nur die Versorgung mit dem Allernötigsten, dem Subsistenzminimum. Und der eine erfreut sich eben an einer aufwendigen Hochzeitsfeier auf Sylt, die andere trägt gerne schrille Kleider und wieder andere genießen Fast-Food-Menüs im Zug.

Auch wenn Böller nicht als Waffe gebraucht werden, wohnt ihnen bei zweckgemäßem Gebrauch ein Störpotential inne. Feuerwerkskörper sind laut und sie machen Dreck. Nun liegt eine feindliche Handlung unter anderem stets dann vor, wenn jemand tatsächliche Gewalt, Drohung oder Zwang einsetzt und damit den Besitz eines anderen an dessen Körper oder Sachen schädigt. Verschmutze ich die Straße mit Feuerwerksmüll, sind die Mitbenutzer dadurch in ihrem Mitbesitz gestört. Und wenn ich böllere, sind meine Nachbarn in der Verwendung ihres Körpers zum Schlafen, Lesen, Fernsehen etc. gestört. Sie werden keinen Schaden in der Substanz ihres Besitzes zu befürchten haben und auch die Struktur der gemeinsam genutzten Straße wird durch den Müll nicht beschädigt, man kann sie reinigen. Aber ihre Freiheit im Gebrauch ihres Besitzes wird eingeschränkt.

Der Ökonom Anthony de Jasay sprach in diesem Zusammenhang von einem „Graubereich negativer Externalitäten“, wie etwa Müll im Park liegen zu lassen, ein wenig zu schnell zu fahren und dergleichen. Das Verhalten in dieser Grauzone sei für andere zwar eindeutig ärgerlich, aber nicht ernst genug, um Wiedergutmachung zu fordern. Das Verhalten wird von anderen als lästig empfunden und es kann Proteste provozieren und Vergeltung. Wenn der Nachbar also – wie etwa im Sommer im Malta – jedes Wochenende ein Feuerwerk abbrennt, wird es wahrscheinlich Streit geben und – unter reifen Menschen – auch eine Lösung; man einigt sich etwa auf eine Unterlassung oder Entschädigung. Wird allerdings nur einmal im Jahr zu Silvester ein Feuerwerk abgebrannt, so ist das eben schlimmstenfalls eine lästige Lappalie für diejenigen, die sich daran nicht erfreuen können oder wollen. Und so wurde das ja auch über Jahrhunderte hinweg gehandhabt. De minimis non curat lex, sagen die Juristen: Um Kleinigkeiten kümmert sich das Gesetz nicht.

Werden Böller aber als Waffen gebraucht, liegt eindeutig eine feindliche Handlung vor, wenn diese auf Menschen und Sachen gerichtet werden. Es kommt zu strukturellen Schäden am Körper und den Sachen, die nicht einfach „aufgeräumt“ werden können oder nur lästig wären. Verteidigung, Vergeltung und das Erzwingen von Widergutmachung wären in diesem Fall keine feindlichen Handlungen, sondern friedliche, sozusagen die „Negation der Negation“; sie dienen der Abwehr oder Wiederherstellung des vorherigen friedlichen Zustandes beziehungsweise der Vergeltung, also der Rückgabe des Schadens, wenn eine Wiedergutmachung nicht zu erlangen oder möglich ist. Wenn also in konkreten Fällen bestimmte Orte betreffend tatsächlich Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Gefahrenlage bestehen, wären die Menschen angehalten, sich auf eine Verteidigung vorzubereiten, wenn sie Schaden von sich und anderen abwenden möchten.

Dass Gegenstände als Waffen verwendet werden können, ist jedoch keine spezifische Eigenschaft von Feuerwerkskörpern und daraus folgt auch nicht, dass das Verbieten dieser keine feindliche Handlung wäre. Das trifft auf Böller ebenso zu wie auf Küchenmesser, Wagenheber oder Stemmeisen. Denn Böller können auch friedlich genutzt werden, zum Feiern, und Millionen von Menschen, ja die allermeisten haben Böller an Silvester nicht als Waffen verwendet. Ein Verbot für jedermann und überall – unabhängig von der zu befürchtenden Situation und Verwendung – würde bedeuten, dass jemand mit Zwang droht, also letztlich mit Gewalt, um eine Handlung oder Unterlassung zu bewirken: Hier das Unterlassen des Böllerns. Und das Androhen eines Übels, um eine Unterlassung zu erzwingen, ist eine feindliche Handlung, wenn der andere sich selbst friedlich verhält, selbst dann, wenn es jemand anderem lästig sein sollte.

Quellen:

Anthony de Jasay: Es gibt keinen dritten Weg!

Andreas Tiedtke: Nichts ist so eindeutig, dass es sich nicht umdeuten ließe

Andreas Tiedtke: Der Kompass zum lebendigen Leben


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