27. Juni 2023 14:00

Wegen Schutz von Kinderrechten Familienrichter muss sich vor Gericht verantworten

Kinder müssen vor allem vor dem Staat geschützt werden!

von Christian Paulwitz

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Bildquelle: MDR/Cornelia Hartmann Statt Tribunalen gegen das Corona-Unrechtsregime: Anklage gegen Familienrichter Dettmar (sitzend)

Anfang April 2021 hatte der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar eine Anordnung für zwei Weimarer Schulen zur Aussetzung der Maskenpflicht und anderer „Corona-Maßnahmen“ mit der Begründung der Kindeswohlgefährdung erlassen. Noch im selben Monat wurde das Urteil nicht nur wegen angeblich fehlender Zuständigkeit des Familienrichters durch das Oberlandesgericht kassiert, sondern auch ein Verfahren gegen ihn wegen des Anfangsverdachts auf Rechtsbeugung eingeleitet. „Familiengerichte seien nicht befugt, Anordnungen gegenüber Behörden zu treffen. Dafür fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.“ So hieß es in der damaligen Berichterstattung (Zitat aus einem Artikel der Zeit). Das Verfahren hat nun begonnen – mehr als zwei Jahre später! –, und zum Verfahrensauftakt hat der angeklagte Richter eine 32-seitige Erklärung vorgelesen, die auf der Internetseite der Anwälte für Aufklärung e. V. nachlesbar ist (Link siehe unten). Die Anklageschrift selbst ist mir natürlich nicht direkt zugänglich.

Nun bin ich juristischer Laie und werde mich entsprechend selbst einer fachlichen Analyse enthalten, sondern nur meine Eindrücke als Laie wiedergeben. Denn auch als solcher muss man sich ein Bild machen, insbesondere dann, wenn Diskussionen von Experten bestimmt werden, die nicht unabhängig sind, sondern vom Staat bestellt werden. Zudem habe ich im Vereinsgedöns selbst schon mehrfach erlebt, dass Juristen situativ etwas mit wichtiger Miene einfach behauptet haben, was ihnen so in den Kram gepasst, sich dann aber als kompletter Bullshit herausgestellt hat. Ich hege den Verdacht, dass man ein solches Auftreten als Anwalt in Verhandlungen geradezu lernt, weil unter Juristen sich niemand die Blöße geben will, etwas nicht zu wissen und sich daher erläutern zu lassen, wo das denn stehe, was der Kollege gerade behauptet. Als Laie hat man da den Vorteil, sich gerne belehren lassen und zumindest bei vereinsrechtlichen Alltagsfragen sofort mit dem mobilen Internet nach der entsprechenden Stelle suchen zu können.

Ich hatte die Meldungen über die Anordnungen des Familienrichters und die Diskussion über das Urteil seinerzeit über diverse Kanäle verfolgt; bereits damals hatten allerdings auch mehrere Juristen mit Einblick in die Anordnungsbegründung die Meinung vertreten, dass diese fachlich ausgesprochen gut vorbereitet und sauber formuliert und dem Familienrichter ohne Zweifel bewusst gewesen sei, dass er anschließend einem enormen Druck ausgesetzt sein werde, was sich dann ja schnell bestätigt hat. Ganz offenkundig hat er im Bewusstsein für die Notwendigkeit seiner Aufgabe aus Überzeugung gehandelt und als Beamter staatlichem Unrecht die Stirn geboten. Davor an sich muss man erst einmal unbedingten Respekt haben.

Die Grundlage für die Anordnungen des Familienrichters ist Paragraph 1666 BGB, der sich mit Kindeswohlgefährdung beschäftigt. Als Laie muss ich das natürlich erst einmal nachlesen und finde dort Satz (1): „Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“ Satz (2) und (3) spielen hier keine Rolle, weil sie sich mit Kindeswohlgefährdung durch die Sorgeberechtigten befassen. Aber Satz (4) ist wichtig für das Lesen der Stellungnahme von Herrn Dettmar: „In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.“

Nun zur Stellungnahme des Familienrichters. Bereits die Einleitung mit der Vorstellung seiner Person enthält eine überraschende Pointe. Alter 60 Jahre, Studium in Regensburg, berufliche Anfangsstationen – das muss wohl so Anfang der 90er Jahre gewesen sein – in Thüringen am Amtsgericht Suhl und an der Staatsanwaltschaft Erfurt. „Bei der Staatsanwaltschaft war ich in genau der Abteilung tätig, die heute die Anklage vertritt. Die Abteilung war damals eine Schwerpunktabteilung zur Aufarbeitung des sogenannten SED-Unrechts. Ich selber war dort als Dezernent zuständig für – Rechtsbeugungsverfahren, gegen ehemalige Richter und Staatsanwälte der DDR.“ – Das wird wohl eine harte Nuss für die Staatsanwaltschaft, und der weitere Text scheint den Verdacht zu bestätigen.

Zur Sache geht es weiter mit „Vor ziemlich genau zwei Jahren hat das Ermittlungsverfahren gegen mich begonnen. Heute sitzen wir hier und ich weiß immer noch nicht, warum“ und auf den folgenden Seiten mit Bezügen zu vorangegangenen Stellungnahmen seinerseits und dem mehrfachen Vorwurf der Nichtbeachtung und fehlerhafter Behauptungen an die Staatsanwaltschaft. Verfahren zum Kindeswohl seien amtswegig einleitbar, der Vorwurf seiner Initiative sei zwar in der Sache nicht korrekt, da eine Mutter an ihn herangetreten sei, aber davon abgesehen eben auch gegenstandslos.

Zur Vorgeschichte heißt es: „Immer wieder wurde ich von Familien darauf angesprochen, wie diese Maßnahmen sie und ihre Kinder belasten. Nicht wenige Kinder litten unter Kopfschmerzen und anderen Beschwerden, reagierten mit Schulunlust oder Schulverweigerung. Hinzu kamen die Interventionen der Lehrkräfte, wenn ein Kind auch nur für einen Moment die Maske abnahm, um Luft zu holen. Teilweise wurden die Kinder dann vor der Klasse bloßgestellt.“ – Wer die Zeit einigermaßen selbständig denkend miterlebt hat, kann sich das alles sehr gut vorstellen. Weiter: „Regelmäßig wurde ich auch gefragt, ob das nicht gerichtlich überprüft und zumindest eingeschränkt werden könne. Zugleich machten mir die meisten Familien aber deutlich, dass sie vor einer solchen gerichtlichen Überprüfung Angst hätten, weil sie in der Folge Repressalien für ihre Kinder befürchteten. Der Gedanke an Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach Paragraph 1666 BGB lag für mich als Familienrichter nun in der Luft.“ – Angst vor Repressalien gegen die Kinder – ganz offensichtlich war es kein einzelner Eindruck, dass es sich bei Lehrern nicht immer um souveräne Pädagogen handelt. Warum wohl? – Auch dies kann man sich leider nur zu gut vorstellen. Doch eine Mutter hatte sich dennoch zur Sache stehend an ihn gewandt.

Dettmar schildert den intensiven Austausch mit anderen Juristen, den er geführt hat, bevor er aktiv geworden ist. „In unserer Diskussion hinsichtlich der Auslegung des Gesetzes war für uns noch Artikel 3 der seit dem 15.07.2010 im Range eines Bundesgesetzes vorbehaltlos geltenden UN-Kinderkonvention maßgeblich. In Artikel 3 Absatz 1 UN-Kinderkonvention ist festgelegt, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist.“ Zum Paragraphen 1666 BGB sagt er: „Wir waren uns schnell einig, dass es vom Wortlaut der Vorschrift des Paragraphen 1666 Absatz 4 BGB her keine Einschränkungen gibt, auch Lehrer und Schulleiter als Dritte im Sinne dieser Vorschrift zu betrachten, denen familiengerichtliche Weisungen erteilt werden können.“ Ferner verweist er auf entsprechende Kommentarliteratur.

Man muss sich einmal vorstellen, dass man eine Rechtsgrundlage geschaffen habe, um dem Staat eine Eingriffsmöglichkeit zu geben, bei Kindeswohlgefährdung einzugreifen, auch gegen Dritte, angeblich aber nicht, wenn es sich dabei um Behörden handele. Das liefe mit anderen Worten darauf hinaus, dass der Gesetzgeber seinerzeit im Sinn gehabt hätte, Kindeswohlgefährdung durch staatliche Stellen nicht zu verhindern. Nun ist der Paragraph 1666 BGB jedoch schon etwas älter und nicht unter der aktuellen, grün-„woken“ kulturmarxistischen Regierung mit pädophilem schulischem Frühsexualisierungs- und allgemeinem Geschlechtswahlprogramm oder einer ihrer unmittelbaren kaum weniger psychopathischen Vorgängerregierungen entstanden. Daher scheint mir die Darstellung des Familienrichters deutlich glaubhafter und die Begründung eher vorgeschoben, um so schnell wie möglich die Anordnungen wieder aufheben zu können.

Zur Sache bestellte er Gutachter – offenbar unterstellt die Staatsanwaltschaft fehlende Objektivität bei der Auswahl der Gutachter. „Hervorheben möchte ich, dass bei allen drei potentiellen Gutachtern deren Qualifikation für mich das ausschlaggebende Kriterium war. Alle drei später bestellten Gutachter sind promovierte und habilitierte Professoren an deutschen Universitäten.“ Die Gutachter waren Frau Prof. Dr. med. Ines Kappstein, Hygienikerin, Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie sowie Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin; Herr Prof. Dr. Christof Kuhbandner, Professor für Psychologie, Lehrstuhlinhaber des Lehrstuhls für Pädagogische Psychologie an der Universität Regensburg und Experte im Bereich wissenschaftlicher Methoden und Diagnostik; Frau Prof. Dr. rer. biol. hum. Ulrike Kämmerer am Universitätsklinikum Würzburg, Frauenklinik, mit den Schwerpunkten Humanbiologie, Immunologie und Zellbiologie. Hierzu noch Richter Dettmar in seiner Stellungnahme: „Das erschien mir ein Maximum an möglicher Qualifikation. Mehr ging in meinen Augen nicht. Dass die drei Wissenschaftler Mitglieder des Vereins Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e. V. (MWGFD) sind oder zumindest zum damaligen Zeitpunkt gewesen sein sollen, war mir bei meiner Entscheidung nicht bekannt. (…) Ich habe in meinem gesamten bisherigen Berufsleben noch nie (!) einen (potentiellen) Gutachter nach seinen Vereinsmitgliedschaften befragt. Meines Erachtens zählt allein die wissenschaftliche Qualifikation und die lag hier vor.“ – Da prallen wohl Welten aufeinander zwischen Familienrichter und politischer Staatsanwaltschaft.

Schon fast überflüssig zu erwähnen, dass sich die Ergebnisse der Gutachten bis heute in vollem Umfang und eindrucksvoll bestätigt hätten, wie Dettmar des Weiteren ausführt. – Es würde hier zu weit führen, mehr aus der Stellungnahme zu zitieren, die für jeden nachzulesen ist, was ich unbedingt empfehle. Meine Bewertung als juristischer Laie hat sich nach der Lektüre weiter gefestigt: Mir scheint da für das Corona-Regime im April 2021 sehr notwendig ein Vorwand nötig gewesen zu sein, um das Urteil eines unbotmäßigen Familienrichters so schnell wie möglich kassieren zu können. Die Zeit drängte, also hat man das erst einmal gemacht und durch die Anklage wegen Rechtsbeugung ein Signal der Abschreckung und Erziehung anderer möglicherweise unbotmäßiger Familienrichter gegeben. – Wie man die Sache im Prozess zwei Jahre später weiter behandelt, war zum einen damals nicht von unmittelbarer Dringlichkeit, zum anderen dürften sich jetzt mit der nun entstandenen undankbaren Aufgabe ohnehin andere beschäftigen. Einfach einstellen kann man das Verfahren auch nicht, weil sich zu viele Leute an der psychischen Gewalt in den Schulen beteiligt haben, die anschließend eine Aufarbeitung zu fürchten hätten.

Dass dieser Prozess stattfindet, macht uns vor allem auch eines deutlich: Es haben nicht nur nicht alle mitgemacht, sondern es gab aktiven Widerstand von kompetenten Leuten, die im vollen Bewusstsein ihrer persönlichen Risiken und Unannehmlichkeiten umsichtig gehandelt haben, obwohl sie leicht auch einen für sie bequemeren Weg hätten gehen können. Nicht nur der Familienrichter, auch die Gutachter wurden bereits genannt. Der Widerstand gegen die zunehmende staatliche Übergriffigkeit war und ist nicht so schwach, wie man uns mit allen medialen Mitteln Glauben zu machen versucht. An dieser Stelle sei auch an den kürzlich verstorbenen Pathologen Doktor Arne Burkhardt und seine Mitstreiter erinnert, die Obduktionen an verstorbenen Personen nach mRNA-Injektionen vornahmen und die Zusammenhänge untersuchten; im Dezember 2021 hatte ich in einem Beitrag (siehe unten) auf die damals zweite Pathologiekonferenz hingewiesen. Ich kann hier nur meinen allergrößten Respekt vor solchen Leuten zum Ausdruck bringen. Es sind eben nicht alle gehorsame Mitläufer und Duckmäuser, sondern es gibt zahlreiche Personen mit Charakter und Berufsethos, zu denen auch einige Ärzte, Journalisten oder Juristen zählen, wie es einem Kulturvolk der Vergangenheit würdig ist. Nur wenige sind medial präsent, werden von uns wahrgenommen und stehen so an der Spitze. Nicht zu vergessen sind jedoch die viel zahlreicheren Helden des Alltags, insbesondere Eltern, die ihre Kinder vor dem politischen Psychoterror in den Schulen nach Möglichkeit schützen, ihnen Halt geben und entstandene Schäden so gut es geht mit ihnen aufarbeiten. Der Widerstand wird Früchte tragen.

Quellen:

Verfahren gegen Weimarer Richter wegen Maskenurteils (Zeit)

Erwiderung des Familienrichters Christian Dettmar auf die Verlesung der Anklageschrift (Anwälte für Aufklärung)

Paragraph 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (dejure)

Politik und Wissenschaft sind unvereinbar (eigentümlich frei)


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