11. August 2023 13:00

Eine Reise durch die Zeit Wie lange dauert eine medizinische Wohlüberlegung?

Eine tätowierphilosophische Parallelbetrachtung

von Carlos A. Gebauer (Pausiert)

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Bildquelle: Cast Of Thousands / Shutterstock „Kunstwerk“ Körper: Ein hoffentlich zuvor gut überlegter Eingriff …

Paragraph 3 der deutschen Straßenverkehrsordnung ist mit dem vierten und fünften Satz seines ersten Absatzes seit Langem eine meiner Lieblingsnormen: „Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.“

Die dortigen Regelungen sind von einer so überzeugenden inneren Klarheit und strahlenden Überzeugungskraft, dass jeder Versuch, gegen ihre Vernunft anzureden, umgehend im Nichts versandet: Jeder Verkehrsteilnehmer darf nur so handeln, dass er sein Fahrzeug verantwortbar beherrscht. Er muss sich selbst die Gelegenheit schenken und erhalten, seine Verhaltensweisen in die unvorhersehbare Zukunft einzupassen. In der Wechselbezüglichkeit der Normanordnung zwei entgegenkommenden Fahrzeugführern gegenüber liegt der gegenseitige Schutz beider: Ich schütze dich, und du schützt mich. Wir tun es im Rahmen der uns jeweils individuell möglichen beschränkten Welterkenntnis. Zeit und Raum verschmelzen mit der Handlungsfähigkeit der Regelunterworfenen. Allen ist gedient.

Im Rahmen der derzeit vielerorts zunehmend geführten Diskussionen über Art und Umfang ärztlicher Aufklärungspflichten vor medizinischen Eingriffen spielt auch die Frage eine bedeutsame Rolle, wie viel Zeit ein Patient haben muss, um die ihm von seinem Arzt erteilten Informationen vor einem geplanten Eingriff zu durchdenken. Insofern sind hier sich die einander begegnenden Interessen des Arztes und des Patienten jenen zweier entgegenkommender Fahrzeugführer gar nicht unähnlich: Der andere muss Zeit haben, sich auf die künftig möglicherweise entstehende Lage einzustellen.

Paragraph 630e des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches besagt: Die Aufklärung eines Patienten durch seinen Arzt muss vor einem Behandlungseingriff so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Wie lange ist aber die Dauer, derer man bedarf, um eine Entscheidung wohlüberlegt treffen zu können? Ich neige zu der Auffassung, dass der Weg bis zu einer potenziellen Kollision mit Gegenverkehr umso kürzer wird, je weitreichender die Folgen des Eingriffs sind. Riskiert der Patient mit einem Eingriff nur, einen kleinen Zeh zu verlieren, ist die Gefahr kleiner, als wenn er in das Risiko geht, sein Herz zum Stillstand zu bringen. Je kürzer der Weg bis zum fatalen Unfall, desto geringer also, bitte, die Geschwindigkeit im Handeln!

Anders gesagt: Steht für den Patienten eine ernsthafte Gesundheitsgefahr im Raum der Möglichkeiten, muss er länger Gelegenheit (und geradezu die Notwendigkeit) zum Nachdenken haben. Nur da, wo es um nichts geht, kann sofort entschieden und gehandelt werden.

Da bringt mich in diesen Tagen der lebendigen Debatten um risikoreiche mRNA-Injektionen – nicht zuletzt auch ausgelöst durch das nachstehend verlinkte Video mit Boris Reitschuster – zu einer Parallelbetrachtung: Wie lange denkt ein Mensch üblicherweise darüber nach, bevor er sich eine irreversible Tätowierung in die Haut einbringen lässt? Internetrecherche hat mich darüber belehrt, dass nicht nur die Wahl des richtigen Motivs, der Farben und des Ortes für diese lebenslange Bemalung ein länger währender Prozess ist. Auch auf den Tag der Tätowierung soll man sich augenscheinlich eine oder zwei Wochen vorbereiten, um Misshelligkeiten zu vermeiden.

Nimmt man diese Vergleichsbetrachtung zum Maßstab, wird klar: Zwischen einer ärztlichen Aufklärung und einem Eingriff, der aller Voraussicht nach lebenslange irreversible Änderungen an einem Körper herbeiführen kann, muss ein sehr erheblicher Zeitraum zum Nachdenken liegen. Fehlt er, ist im Zweifel nicht richtig aufgeklärt. Niemand darf je in die Lage kommen, eine Tätowierung zu bereuen.

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