24. Januar 2024 12:00

Paragraph 130 des Strafgesetzbuches Anmerkungen und wichtige Ergänzungen

Addendum: Verbreitung von Hirnkot unter fahrlässiger Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, Schlusspointe

von Axel B.C. Krauss

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Bildquelle: Ivelin Radkov / Shutterstock „Volksverhetzungs“-Paragraph: Ermöglicht strafrechtliche Verfolgung von Bürgern mit „falschen“ Meinungen

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft oder geschlechtliche Zugehörigkeit bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Sonderfallbeispiel 1: Wer eine Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen aufgrund seiner rassischen oder ethnischen Herkunft über Jahre hinweg als alte, abgehängte, globalisierungsverlierende Scheißweiße verunglimpft und verächtlich macht oder sie unter böswilligem Missbrauch suggestiver politisch-ideologischer Kampfbegriffe zum Zwecke der Assoziierung mit den Verbrechen des Nationalsozialismus und somit deren fahrlässigen Relativierung als Klima-, Corona- oder Impf-„Leugner“ beschimpft oder verächtlich macht, wird nicht mit drei Monaten bis fünf Jahren Haft bestraft, sondern mit lebenslanger Tätigkeit für eine Tages- oder Wochenzeitung. Das ist Strafe genug, denn die Zugehörigkeit zu geistigem Prekariat, das sich stets im allerkleinsten, sich gruppenarzisstisch selbstbespiegelnden Kreise dreht, in dessen Mitte kein eigener Wille steht, sondern ein bewusstloser, politisch beliebig programmierbarer Biobot und armseliger Propagandasklave, ist ja nicht gerade ein Kompliment.

Sonderfallbeispiel 2: Wer eine Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit jahrelang stets als alten weißen „Scheiß“mann beschimpft oder verächtlich macht und diesem vorwirft, vom Urknall bis zum entropischen Tod des Universums an alles, aber auch allem schuld zu sein, braucht nicht bestraft zu werden, da durch die eigene Psychopathologie und manische Obsession bereits gestraft genug (I repeat myself when under stress, wir fahr’n fahr’n fahr’n auf der Autobahn, wir sind die Roboter, auf dem Boden liegen exakt 795 Zahnstocher, ich bin ein ganz ausgezeichnetes Karussellpferdchen).

(2) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den internationalen Frieden zu stören, ausländische Gewaltmonopole in öffentlich zugänglichen sowie unter Täuschungsvorsatz als „Artikel“ falsch gekennzeichneten niederträchtigen Schmierstücken dazu auffordert oder ermutigt, andere Länder zu überfallen, ihre Bevölkerung zu dezimieren, ihre Ressourcen mit militärischen Mitteln zu stehlen, ihren eigenen Einflussbereich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen („Demokratie bringen“, „Sicherung internationaler Stabilität“, „Werteverteidigung“) sowie unter Verwendung verlogener Tarnbegriffe (geopolitische oder -strategische „Imperative“) auszudehnen, bedarf ebenfalls keiner Strafe, da durch die eigene historische Lernbehinderung und Kurzsichtigkeit gestraft genug. Schließlich kann man es kaum als geistigen Fortschritt bezeichnen, einen nationalen durch einen internationalen Führer auszutauschen. Wer also in dieser spießig-miefig-muffigen, verdrucksten, feigen Weise den Arm vor einem ausländischen Gewaltmonopol hebt, weil er das im eigenen Land aus gutem Grund nicht mehr tun könnte, ohne deshalb wegen Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts bestraft zu werden, zeigt damit nur, wes Ungeistes Kind er ist.

(3) Wer in einer Weise, die geeignet ist, Geschichte sich wiederholen zu lassen, eine Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen unter Verwendung entweder vorsätzlich oder fahrlässig verbreiteter Lügen („… absolut sicher und wirksam!“) sowie unter beharrlicher Ausblendung wissenschaftlicher Tatsachen wegen dessen Weigerung, sich eine nicht ausreichend geprüfte Substanz in den Körper injizieren zu lassen, beschimpft oder verächtlich macht und gar dazu auffordert, ihn aus der Gesellschaft auszuschließen, kommt damit, naja, ein bisschen zu spät. Siehe (2): Es ist kein Fortschritt, Kennzeichnungsmittel früherer Zeiten durch „digitale Impfzertifikate“ auszutauschen. Es bleibt dieselbe totalitäre „Scheiße“, auch wenn sie auf oder aus Smartphones läuft.

Schlusspointe:

(4) Wer sich an oben beispielhaft genannten Vorgängen aktiv oder gar proaktiv beteiligt oder diese sehenden Auges billigend in Kauf genommen hat und nun darüber nachdenkt, einem anderen Menschen wegen dessen politischer Ansichten die Grundrechte zu entziehen, wird mit einem mitleidigen Blick und der berechtigten Frage bestraft: „Was bist du eigentlich für ein Vollidiot?“

Bis nächste Woche.


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