15. Oktober 2026 15:00

Eigentumsrechte Nord Stream: Ein legitimes militärisches Ziel für die Ukraine?

Krieg ist kein Freibrief für Zerstörung

von Naomi Braun-Ferenczi drucken

Nord Stream: Die Sprengung wirft Fragen nach Eigentumsschutz und Haftung auf.
Bildquelle: Redaktion Nord Stream: Die Sprengung wirft Fragen nach Eigentumsschutz und Haftung auf.

Vor dem Hamburger Oberlandesgericht steht ein Ukrainer wegen möglicher Beteiligung an der Sprengung von Nord Stream 2. In Kiew wird die Pipeline von manchen als legitimes Ziel im Krieg gegen Russland betrachtet. Der ukrainische Präsident Selenskyj weist eine staatliche Beteiligung zurück. Zugleich wird in der Ukraine und auch von einzelnen politischen Stimmen in Europa argumentiert, die Pipeline habe russische Kriegsfinanzierung gestützt und sei deshalb kein schützenswertes Objekt gewesen.

Entscheidend ist die Frage der Zuständigkeit. Eine Pipeline bleibt fremdes Eigentum, auch wenn sie politisch umstritten ist. Wer sie zerstört, greift in Eigentum ein und verletzt damit nicht nur technische Infrastruktur, sondern eine klare Grenze der Verfügung. Dass der Eigentümer politisch missliebig ist oder dass ein Krieg geführt wird, hebt diese Grenze nicht auf. Ohne Eigentum gibt es keine verantwortliche Entscheidung, nur Gewaltanwendung.

Die Behauptung, Nord Stream sei ein „legitimes militärisches Ziel“ gewesen, verwischt genau diesen Punkt. Legitimität entsteht nicht dadurch, dass ein Objekt einem Gegner nützt. Sonst könnte jede wirtschaftliche Verbindung, jede Anlage und jede Transportlinie im Namen eines höheren Zwecks zur Beute werden. Das ist kein Recht, sondern politische Zweckrationalität. Wer so argumentiert, ersetzt die Frage nach Einwilligung und Haftung durch die Frage, ob eine Tat nützlich erschien.

Auch die ukrainische Kommunikation folgt dieser Logik. Sie weicht der Eigentumsfrage aus und lenkt auf die Verantwortung derer, die gebaut, genehmigt oder betrieben haben sollen. Das mag politisch geschickt sein. Juristisch klärt es nichts. Wer eine Leitung baut oder nutzt, gibt niemandem das Recht, sie willkürlich zu sprengen. Vertragsfreiheit und Verfügung über Eigentum schaffen Rechte, keine Einladung zur Sabotage.

Besonders bedenklich ist, dass in dieser Debatte der Krieg als Freibrief dient. Im Krieg wird vieles entschuldigt, was im Frieden als schweres Unrecht sichtbar wäre. Gerade deshalb braucht es feste Grenzen. Sonst wird aus politischer Feindschaft ein allgemeiner Anspruch auf Zerstörung. Der Staat, der solche Eingriffe als legitime Kriegsmaßnahme behandelt, entwertet das Eigentum als Rechtsinstitut und macht aus Verantwortung eine Frage der Opportunität.

Wer entscheiden darf, muss auch haften. Das gilt für Staaten ebenso wie für ihre Kommandeure und Geheimdienste. Wenn eine Operation fremdes Eigentum trifft, gehört sie nicht moralisch verklärt, sondern rechtlich geprüft. Die Grenze legitimer Gewalt verläuft dort, wo friedliche Verfügung über eigenes Eigentum kriminalisiert wird und politische Zwecke die Einwilligung ersetzen.


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