Freiheit: Unterscheiden verboten!
Leviathans Kampf gegen die Diskriminierung
von Andreas Tögel drucken
Der Untertan des zunehmend totalitär agierenden Wohlfahrtsstaates hat gelernt, dass nicht er selbst, sondern Regierung und Bürokratie bestimmen, wie er zu denken hat, was er keinesfalls sagen darf und wie und wann er zu handeln hat. Der übergriffige „Nanny-State“ ist Realität geworden. Er begnügt sich längst nicht mehr damit, für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, Leben und Eigentum seiner Bürger zu sichern und einen Handlungsrahmen zu schaffen, innerhalb dessen sich das soziale Leben abspielt. Nein, er schwingt sich zum unduldsamen Erzieher seiner Zöglinge auf.
Ein krasses Beispiel bildet das gar nicht mehr hinterfragte Rauchverbot in privat geführten Gaststätten. Der Staat traut erwachsenen Personen nicht zu, selbst entscheiden zu können, ob sie ein Etablissement aufsuchen wollen, in dem geraucht wird oder nicht. Der Staat regiert daher rücksichtslos in privates Eigentum hinein. Nichtraucherschutz triumphiert über Eigentümerrechte. Es geht nicht darum zu bestreiten, dass der Aufenthalt in einer rauchfreien Atmosphäre gesünder ist als der in einer Räucherkammer. Es geht um nicht mehr und nicht weniger als um die dem Gastronomen streitig gemachte Entscheidungshoheit über die Verwendung seines Eigentums.
Würde der Staat sich darauf beschränken, das Rauchen in von ihm geführten Einrichtungen – in Ämtern, Schulen und Universitäten – zu verbieten, wäre das etwas anderes. Aber einem Restaurantbetreiber vorzuschreiben, seinen Gästen das Rauchen zu verbieten, ist pure Anmaßung. Ein derartiger Anschlag auf Eigentümerrechte ist ein alarmierender Hinweis auf die Erosion der bürgerlich-liberalen Gesellschaft, die durch freie Entscheidungen freier Individuen gekennzeichnet ist. Der Autor dieses Beitrages ist übrigens Nichtraucher, argumentiert also nicht pro domo.
Derzeit stehen staatliche Diskriminierungsverbote hoch im Kurs, wobei Diskriminierung ausschließlich negativ konnotiert wird. Das ist indes schon vom Ansatz her unsinnig, denn, wie der lateinische Wortstamm verrät, discriminare „trennen, absondern, abgrenzen, unterscheiden“ bedeutet. Was sollte daran verkehrt sein? Allerdings haben es die über die Deutungshoheit gebietenden woken Sprachpolizisten geschafft, den Begriff gründlich negativ aufzuladen. Das Internetlexikon Wikipedia weiß: „Diskriminierung bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch in der Regel eine Benachteiligung oder Herabwürdigung von Gruppen oder einzelnen Personen nach Maßgabe bestimmter unterscheidender Wertvorstellungen oder aufgrund unreflektierter, z. T. auch unbewusster Einstellungen, Vorurteile oder emotionaler Assoziationen.“
Die Google-KI Copilot formuliert sehr ähnlich: „Diskriminierung bedeutet im heutigen Sprachgebrauch eine ungerechtfertigte Benachteiligung oder Herabwürdigung von Personen oder Gruppen aufgrund bestimmter Merkmale wie Herkunft, Geschlecht, Religion, Alter, Sprache, Behinderung usw.“ Ergo: Diskriminierung = Herabwürdigung.
Tatsächlich aber hat Diskriminierung in den meisten Fällen gar nichts mit Herabwürdigung zu tun! Jeder bei klarem Verstand befindliche Mensch unterscheidet zwischen Personen, denen er Zutritt zu seinem Haus gewährt und allen übrigen. Jeder Fahrzeugbesitzer unterscheidet zwischen Personen, die er in seinem Gefährt mitnimmt, und allen anderen. Wenn Hans sich dazu entschließt, Anna um ihre Hand zu bitten, diskriminiert er damit Fatima, Jing, Nafisa und alle anderen Frauen auf diesem Planeten. Das ist unter den geltenden Antidiskriminierungsregeln zwar noch nicht verboten, muss aber nicht unbedingt so bleiben. In sozialistischen Mustergemeinschaften wie etwa Otto Mühls Kommune „Friedrichshof“ im Burgenland waren sowohl das Privateigentum als auch individuelle Entscheidungen über die Wahl des Sexualpartners abgeschafft. Wer heißt – jenseits des rotgrün-woken Narrensaums – solche Zustände gut?
Auch mit dem „Gleichbehandlungsgesetz“, das aus dem staatlichen Furor zur Antidiskriminierung resultiert ist, regiert der Staat in privatrechtliche Vereinbarungen hinein. Die WKO erläutert: „Das Gleichbehandlungsgesetz sichert die gleichen Rechte für alle Arbeitnehmer. Eine Diskriminierung wegen Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung ist verboten.“
Klingt toll, bedeutet im Klartext aber eine haarsträubende Ungleichverteilung der Rechte von Dienstgebern und -nehmern: Der Arbeitnehmer kann sich einen Dienstgeber nach seinem Gusto aussuchen und sein „Recht“ auf Anstellung gegebenenfalls sogar einklagen; der Dienstgeber aber ist bei der Auswahl seiner Mitarbeiter keineswegs frei. Beispielsweise hat der Eigner einer Schwulenbar nicht das Recht, ausschließlich Angehörige der „Gay Community“ zu engagieren, weil er damit Nichtschwule „diskriminiert“. Der Betreiber einer privaten katholischen Schule wiederum hat nicht das Recht, Muslime abzuweisen, die als Lehrer an seiner Schule tätig sein wollen.
Nochmals die WKO: „Das Gleichbehandlungsgebot gilt für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.“ Damit verletzt der Staat – unter dem Deckmantel des Arbeitnehmerschutzes – gröblich das Wesen privatrechtlicher Vereinbarungen, die auf einer freien Willensübereinkunft aller Beteiligten, nicht aber auf Zwang basieren!
Aus all diesen Gründen verteidigen Libertäre vehement das Recht zu diskriminieren, weil sie Diskriminierung als Ausübung von Eigentumsfreiheit und Vertragsfreiheit verstehen – und nicht als Aggression. Das ist eine direkte Folge des Nichtaggressionsprinzips und der libertären Eigentumstheorie. Diskriminierung – also jemandem etwas nicht zu verkaufen, ihn nicht einzustellen oder nicht zu bedienen – ist demnach keine Gewalt, sondern lediglich die legitime Verweigerung einer Interaktion. Das sollte selbst Gewerkschaftern einleuchten.
Wer Eigentümer ist, darf entscheiden, mit wem er Verträge schließt und wem er Zugang gewährt. Unzulässig ist die Ausübung von Zwang, nicht aber bloße Ablehnung. Wesentliches Entscheidungskriterium ist nicht die mögliche moralische Fragwürdigkeit, sondern nur die rechtliche Zulässigkeit einer Entscheidung.
Man kann durchaus gegen eine Diskriminierung am Arbeitsplatz eingestellt sein, aber dennoch Gesetze ablehnen, die Menschen dazu zwingen, moralisch zu handeln. Für das Recht zu diskriminieren eine Lanze zu brechen bedeutet, Diskriminierung als legitime Ausübung von Eigentums- und Vertragsfreiheit zu betrachten und staatliche Antidiskriminierungsregeln als Zwang zu sehen, der das Nichtaggressionsprinzip verletzt.
In einer total politisierten Gesellschaft, in welcher der Staat inzwischen „alle Lebensbereiche mit Demokratie durchflutet“ (wie der rote Kanzler Bruno Kreisky es einst formulierte) und private Eigentumsrechte radikal entkernt hat, dürften derlei Überlegungen von einer überwältigenden Mehrheit allerdings gar nicht mehr angestellt werden. Dass in einer von abgehobenen Politiker- und Bürokratenblasen geschurigelten Gesellschaft kaum noch Interesse besteht, persönliche Verantwortung zu übernehmen, materielle Risiken einzugehen und Unternehmen zu gründen und der für die politische Stabilität unverzichtbare Mittelstand schleichend verschwindet, kann deshalb kaum verwundern.
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