Herrschaftsgebahren: Die Lebensversicherung der Freiheit
Papens Preußenschlag und die heutige Rede vom Bundeszwang
von Oliver Gorus drucken
Nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt schwadronierten Politiker wie Merz, Frei oder Hubig in Berlin wieder von Bundestreue und vom Bundeszwang: von der Möglichkeit, ein Land zu gängeln, einen Innenminister zu ersetzen, Polizei von oben zu schicken, falls das Wahlergebnis den Hauptstadtfürsten nicht passt. Artikel 37 des Grundgesetzes erlaubt dem Bund, ein Land zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Die Formulierung klingt so ähnlich wie eine Regelung fürs Treppenhaus, wenn der dritte Stock rechts mal wieder die Kehrwoche nicht ordentlich gemacht hat. Die Praxis aber ist eine Form der Enteignung der eigentlich souveränen Bürger durch anmaßende Parteifürsten. Die Frage, die sich die Wähler dabei stellen sollten, ist älter als dieses Grundgesetz: Was bleibt von einem Land, wenn die Zentrale es kommissarisch übernimmt?
Der Preußenschlag: Am 20. Juli 1932 ließ Reichskanzler von Papen die preußischen Minister in die Reichskanzlei bitten. Braun, der Ministerpräsident, war krank. An seiner Stelle erschien unter anderem Innenminister Severing. Auf dem Tisch lag eine Verordnung des Reichspräsidenten von Hindenburg, gestützt auf Artikel 48 der Weimarer Verfassung, jenen Notstandsartikel, der dem Präsidenten erlaubte, bei gefährdeter öffentlicher Sicherheit in die Länder einzugreifen. Papen erklärte die preußische Regierung für abgesetzt und sich selbst zum Reichskommissar. Noch am selben Tag übernahm die Reichswehr die vollziehende Gewalt in Preußen. Die größte Polizei des Reiches wechselte den Herrscher, ohne dass eine Schlacht stattgefunden hätte.
Preußen umfasste den größeren Teil des Staatsgebiets und der Bevölkerung, Berlin eingeschlossen. Wer Preußen führte, verfügte über Verwaltungsapparat und Schutzpolizei in einem Umfang, den kein anderes Land aufwog. Die Regierung Braun amtierte geschäftsführend, ohne eigene Landtagsmehrheit, nach Monaten von Straßenkämpfen, Notverordnungen und wechselseitigen Verboten. Diese Schwäche diente der Zentrale als Vorwand: Die Verordnung sprach von Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. Praktisch aber brachten die Reichsführer ein Land unter ihre Kontrolle, das ihnen nicht gehörte.
Bayern und Baden erkannten den Vorgang sofort als Präzedenzfall: Wenn Preußen per Federstrich zur Reichssache wurde, konnte dasselbe morgen München oder Karlsruhe treffen. Sie zogen vor den Staatsgerichtshof, die preußischen Minister ebenfalls. Das Urteil vom 25. Oktober 1932 fiel gespalten aus: Die Absetzung der Minister als solche sei nicht gerechtfertigt, Preußen behalte seine Stimme nach außen, im Reichsrat und gegenüber Landtag und Reich. Die innere Verwaltung aber, Polizei eingeschlossen, durfte der Kommissar Berlins weiterführen, solange Sicherheit und Ordnung das zu gebieten schienen. Braun und Severing tagten zwar wieder als Regierung. Die Kontrolle über die Behörden, die sie vertreten sollten, lag aber bei Papen.
Carl Schmitt, der das Reich vor Gericht mitverteidigte, hatte für diesen Zugriff die Lehre parat, im Ausnahmezustand zeige sich der wahre Entscheider. Der Staatsgerichtshof wollte den Ausnahmezustand nicht in ganzer Schärfe sanktionieren und ließ ihn in der Sache trotzdem zu: Die Befehlsgewalt blieb beim Kommissar der Zentrale. Den entmachteten Ministern blieb nur der Titel.
Ein Jahr später fand eine andere Reichsregierung denselben Apparat vor, bereits zentralisiert und von den alten Spitzen gereinigt. Der tiefere Schaden darunter: Sobald die Zentrale ein Land per Notverordnung führen darf, hört der Föderalismus auf, eine Grenzziehung gegen Fremdbestimmung zu sein. Ein durch zentralistische Verordnungen kastriertes Bundesland wird zur bloßen Unterabteilung einer Zentralstaatskanzlei.
Dieselbe Figur kehrt heute wieder, sobald Landesregierungen absetzbar erscheinen, weil ihr Publikum das falsche Kreuz gemacht hat. Papen war kein Parteiführer der späteren Diktatur, und Preußen war kein Hort reiner Tugend. Trotzdem zeigt der Preußenschlag, wie die Zuständigkeit den Besitzer wechselt: durch Verordnung, Kommissar und ein Gericht, das die Hülle stehen lässt. Es braucht keinen Sturm auf die Kaserne, um ein Land zu übernehmen.
Eine Diktatur vom Zuschnitt des Dritten Reiches oder der DDR lässt sich nur im Zentralstaat führen, mit einer Peripherie, die nicht mehr widersprechen kann. Der Föderalismus ist deshalb eine Lebensversicherung der Freiheit. Jedes Land, das seine Polizei, seine Verwaltung und seine Regierung gegen Berlin behaupten kann, unterbricht die Befehlskette. Die Politikerfürsten, die jetzt wieder mit dem Bundeszwang herumfuchteln, sind sich in ihrer intellektuellen Beschränktheit ganz offensichtlich dieser Gefahr überhaupt nicht bewusst. Umso wichtiger, dass sich die Bürger darüber im Klaren sind: Wer heute ein Land knickt, weil ihm die Mehrheit nicht passt, übt das Verfahren, das morgen einem anderen Herrn die ganze Karte in die Hand gibt.
Und das kann schnell gehen. Am 20. Juli 1932 wechselte Preußen den Besitzer zwischen Vormittagstermin und Abend.
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