Gestahlfedert: Gesinnungsjustiz 3: Anabel, ach Anabel…
Konzertiertes staatliches „Lawfare“ gegen aufmüpfige Bürger
von Michael Werner
Mitunter beneide ich die Amis um so manche geniale Wortschöpfung, für die es im Deutschen kein Pendant gibt, so dass es für das, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll, einer längeren Erklärung bedarf, der dann der entsprechende Punch fehlt. Eine davon ist „Lawfare“, ein Kofferwort aus „Law“ (Gesetz) und „Warfare“ (Kriegsführung). Es beschreibt die Taktik, einen (politischen) Gegner mit – teilweise lächerlichen und sogar aussichtslosen – Gerichtsverfahren zu überziehen, um ihn zu zermürben und sowohl seine Reputation als auch seine wirtschaftliche Existenz zu ruinieren. Das derzeit weltweit wohl prominenteste Opfer dieser Strategie ist Donald Trump. Da der erste Zusatzartikel der US-Verfassung uneingeschränkte Redefreiheit garantiert, gibt es im amerikanischen Recht keine Wortverbrechen wie „Beleidigung“ oder „Volksverhetzung“, so dass man auf der verzweifelten Suche nach irgendwas, das man dem Orange Man anhängen könnte, akribisch jeden Buchungssatz sämtlicher Trump-Unternehmen auf Unregelmäßigkeiten abklopfen musste.
Auch in Deutschland wird „Lawfare“ betrieben, sogar im ganz großen Stil, und zwar vornehmlich von der Regierung, die die für sie leicht zugänglichen Ressourcen der staatlichen Justiz instrumentalisiert, um eine ganz bestimmte Oppositionspartei zu bekämpfen und deren Spitzenpolitiker, sowie auch kritische Journalisten und sogar abertausende einfache Bürger, die lediglich mal im Internet ihrem Unmut Luft gemacht haben, einzuschüchtern, zu kriminalisieren, mundtot zu machen und in den Ruin zu treiben. Diese Vorgehensweise hat jedoch noch nicht ihren Weg ins öffentliche Bewusstsein gefunden, was vielleicht auch mit daran liegt, dass der deutschen Sprache leider ein entsprechend eingängiger Begriff dafür fehlt und man hierzulande trotz der stetig wachsenden Begeisterung für Anglizismen mit dem Wort „Lawfare“ immer noch nichts anfangen kann. Das rührt wohl daher, dass die „Tagesschau“ noch nicht darüber berichtet hat – aus Gründen.
Prominente Polit-Clowns wie Annalena Baerbock, Robert Habeck oder Marie-Agnes Strack-Zimmermann hauen monatlich gerne mal mehrere hundert Anzeigen oder Abmahnungen raus, nicht selten bereits wegen harmloser Witzchen. Wenn man sich beim Verspotten dieser Lichtgestalten nicht allzu dämlich anstellt, hat man zwar gute Chancen, heil aus der Nummer rauszukommen, spätestens in einer höheren Instanz, aber die meisten normalen Menschen scheuen sowohl die psychische Belastung eines langwierigen Rechtsstreits als auch das damit verbundene Kostenrisiko, oder können es sich schlichtweg nicht leisten, so dass sie oftmals das harte Urteil eines Amtsgerichts oder sogar einen Strafbefehl akzeptieren und fortan resigniert den Mund halten.
Im weitesten Sinne kann auch Nancy Faesers „Compact“-Verbot als „Lawfare“ bezeichnet werden, da sie sich dabei juristischer Winkelzüge über das Vereinsrecht bediente und es nun an Jürgen Elsässer liegt, mühsam, langwierig und kostenintensiv für die Wiedergewährung seiner elementarsten Grundrechte zu prozessieren.
Leider bietet das deutsche Strafrecht ein reichhaltiges Instrumentarium für „Lawfare“ gegen politisch Unliebsame aufgrund zahlreicher Äußerungsdelikte, angefangen bei der „Beleidigung“ (Paragraph 185 Strafgesetzbuch), zu der uns das Merkel-Regime in seiner Spätphase noch eine Verschärfung beschert hat, nämlich in Form des Paragraphen 188, der „gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“ gleich mit dem Dreifachen des bei Normalsterblichen üblichen Strafmaßes belohnt. Zahlreiche Juristen halten diesen wiederbelebten „Majestätsbeleidigungs-Paragraphen“ zwar für verfassungswidrig, da das Bundesverfassungsgericht durchgehend die Auffassung vertrat, dass sich Politiker aufgrund ihrer exponierten Stellung und insbesondere des damit verbundenen Machtgefälles von den „Ohnmächtigen“ deutlich mehr an Verbalinjurien gefallen lassen müssen als Ottonormalbürger, jedoch hat bisher noch niemand ein derartiges Verfahren bis nach Karlsruhe durchgeprügelt. Vielleicht tut das ja das aktuell prominenteste Opfer einer 188er-Attacke, der Youtuber Tim Kellner, also known as „The Love Priest“.
Deutschland hat derzeit nicht allzu viele Weltstars aufzuweisen. Einer der wenigen ist der Schriftsteller Akif Pirinçci, Sohn eingewanderter türkischer Gastarbeiter. Nach heutiger Lesart eigentlich ein guter Grund, gleich doppelt stolz auf ihn zu sein, wäre da nicht ein kleiner Haken: Akif will – anders als der Großteil der hiesigen „Kunstschaffenden“ und System-Punks – das schmutzige Spiel der linksgrünen Gesinnungs-Taliban partout nicht mitspielen, sondern attackiert sie seit über zehn Jahren mit der geballten Wortgewalt eines Literaten. So wurde auch er zur Zielscheibe von „Lawfare“, was ihn mittlerweile in die Pleite getrieben hat. Eine Auflistung der gegen ihn geführten Verfahren findet sich in seinem Wikipedia-Eintrag.
Ebenfalls beliebt für „Lawfare“-Attacken ist Paragraph 86a des Strafgesetzbuchs, der das „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“ ahndet und es daher absolut verwerflich findet, dass Björn Höcke einfach alles für sein geliebtes Deutschland tun würde, wenn man ihn denn nur ließe.
Die Königsdisziplin des „Lawfare“ unserer Regierung gegen aufmüpfige Bürger ist jedoch der Volksverhetzungs-Paragraph 130 unseres Strafgesetzbuchs. Oder besser gesagt, die Kaiser-Disziplin – womit ich auf das Verfahren gegen die junge AfD-Politikerin Marie-Thérèse Kaiser anspielen will. In meinem Freiheitsfunken zu dieser Causa hatte ich mich bereits näher über diesen Paragraphen, seine Geschichte, seine Bedeutung, seine stetige Erweiterung unter Merkel und auch über seine rechtliche Problematik ausgelassen, weshalb ich den Artikel unten verlinkt habe, um hier unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
Jüngstes „Volksverhetzungs-Lawfare“-Opfer ist die Journalistin Anabel Schunke, und ihr Fall ist dem von Marie-Thérèse Kaiser nicht unähnlich: Frau Kaiser hatte sich anlässlich der recht großzügigen und weitgehend ungeprüften Aufnahme zahlreicher afghanischer „Ortskräfte“ besorgt gezeigt, weil Afghanen bei Sexualstraftaten überrepräsentiert seien, und führte als Beleg auch entsprechende polizeiliche Statistiken an. Diese Aussage legte man ihr als „alle Afghanen sind Vergewaltiger“ aus, und zack, schon war das arme, hilflose Volk hoffnungslos verhetzt. Bei Frau Schunke ging es allerdings nicht um Afghanen, sondern um eine zeitgemäße Auslegung des altbekannten Volksliedes „Lustig ist das Zigeunerleben“.
Am 8. April 2022 veröffentlichte Bundesinnenministerin Nancy Faeser auf Twitter folgendes Statement:
„Sinti und Roma sind seit Jahrhunderten Teil unserer Gesellschaft in Deutschland und Europa. Es ist inakzeptabel, dass sie bis heute von Diskriminierung und Ausgrenzung betroffen sind. Wir müssen jegliche Form von Antiziganismus bekämpfen. #InternationalerRomaTag“
Anabel Schunke kommentierte Faesers Beitrag mit folgendem Text:
„Ein großer Teil der Sinti und Roma in Deutschland und anderen Ländern schließt sich selbst aus der zivilisierten Gesellschaft aus, indem sie den Sozialstaat und damit den Steuerzahler betrügen, der Schulpflicht für ihre Kinder nicht nachkommen, nur unter sich bleiben, klauen, Müll einfach auf die Straße werfen und als Mietnomaden von Wohnung zu Wohnung ziehen. Wer das benennt, wird von der eigenen Innenministerin des neu erfundenen ,Antiziganismus‘ bezichtigt. Wie jedwede andere Kritik an einer jahrzehntelang völlig fehlgeleiteten Zuwanderungspolitik soll auch diese unter dem Rassismusvorwurf erstickt werden. Als Deutscher bist du damit mittlerweile nicht mehr als ein Zahlsklave im eigenen Land, der alles hinnehmen muss, was ihm vorgesetzt wird.“
Auch hier gilt: Sie hat nicht gesagt, dass „alle“ Sinti und Roma sich verhalten wie beschrieben, noch nicht einmal „die meisten“, sondern lediglich „ein großer Teil“. Außerdem richtete sich der eigentliche Kern ihrer Aussage gar nicht gegen die vorbezeichnete Volksgruppe, sondern gegen die Migrationspolitik der letzten Jahrzehnte, gegen die allgegenwärtige Tabuisierung des Themas, gegen die Stigmatisierung bis hin zur Kriminalisierung „jedweder anderer Kritik“, wie Schunke sogar wörtlich schreibt, und speziell gegen Innenministerin Nancy Faeser, die all dies maßgeblich vorantreibt und auf deren Beitrag sich Schunkes Kommentar bezieht.
Die „Zentralstelle für Hasskriminalität im Internet“ (ZHIN), die bei der Göttinger Staatsanwaltschaft angesiedelt ist, erstattete Anzeige gegen Anabel Schunke wegen „Volksverhetzung“. Jetzt wird es lustig: Die zuständige Staatsanwältin arbeitet auch für die „ZHIN“ und kann für diese von Nancy Faesers Innenministerium – und damit von der Bundesregierung, obwohl Strafverfolgung Ländersache ist – eingerichtete neue GeStaSiPo Anzeigen erstatten und dann als Staatsanwältin gleich die Ermittlungen leiten. We call it „Föderalismus“, baby!
Wem mein kleines Kofferwort aus „Stasi“ und „Gestapo“ nun ein wenig sauer aufstoßen mag von wegen „übers Ziel hinausgeschossen“, dem sei gesagt: Nein, es passt, denn die Gestapo war – ab dem Zeitpunkt, wo Himmler Göring, damals Reichskommissar für das preußische Innenministerium, ausgestochen hat – Bundespolizei, woraufhin der dicke Hermann dann einen auf Luftwaffe gemacht hat. Nancy Faeser betreibt mit ihrer Taskforce also genau das, was die Väter des Grundgesetzes als Reaktion auf die Gestapo verhindern wollten, nämlich dass das Bundesinnenministerium „politische Verbrechen“ verfolgen kann. Genauso wie bei der „Compact“-Nummer mit dem Vereinsrecht, hat unsere verehrte Bundes-Nancy auch hier getrickst, als sie verkünden ließ, dass ihre Taskforce doch von den Strafverfolgungsbehörden der Länder getrennt sei und nur zentral Daten sammele. Diese Aussage wird durch die hier nachgewiesene Personalunion als Lüge enttarnt.
Doch damit nicht genug: Anders als man es aus amerikanischen Krimis und Gerichts-Serien kennt, ist die Staatsanwaltschaft in Deutschland laut Paragraph 160 der Strafprozessordnung verpflichtet, nicht nur die zur Belastung eines Tatverdächtigen, sondern auch die zu seiner Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Nun publiziert besagte Staatsanwältin in der Causa Schunke gerne zum Thema „Hass und Hetze im Netz“. Wie viel Objektivität darf man da wohl erwarten?
Schunkes Anwalt führte daraufhin auf sieben Seiten aus, warum der Tatbestand der „Volksverhetzung“ nicht erfüllt ist. Kurzfassung: Da es um eine Kritik an Nancy Faeser geht, fehlt es bereits am Vorsatz hinsichtlich der „Beschimpfung“ von Sinti und Roma. Zudem handelt es sich auch gar nicht um eine „Beschimpfung“, „böswillige Verächtlichmachung“ oder gar „Verleumdung“ von Sinti und Roma, da es sich bei den vorgetragenen Verhaltensweisen von Teilen dieser Volksgruppe um – überprüfbar wahre! – Tatsachenbehauptungen handelt, die mit Quellen belegt werden können. Als Quellen wurden dann gleich zwanzig Artikel angeführt, die sämtliche Behauptungen Schunkes belegten. Dabei stammten besagte Artikel mitnichten aus den Alternativen Medien oder gar von irgendwelchen „rechten Schwurbler-Seiten“, sondern allesamt aus den Mainstream-Medien („Welt“, „Süddeutsche Zeitung“, „Tagesspiegel“, „Focus“, „Zeit“), einer vom „Deutschlandfunk“, und eine besonders aussagekräftige Quelle war sogar ein Dokument der „Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)“.
Die abschließenden Worte der anwaltlichen Stellungnahme sind eine solche Bombe, dass ich sie wörtlich zitieren möchte: „Der Vorwurf im streitbefangenen Beitrag in Richtung der Regierung, insbesondere des Innenministeriums, scheint also – erschreckenderweise – durch das vorliegende Verfahren belegt zu sein. Es wäre – nicht nur unter demokratischen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – erschütternd, wenn sich am vorliegenden Fall herausstellen würde, dass die Benennung von Tatsachen zu Problemen mit einzelnen Bevölkerungsgruppen in Deutschland tatsächlich strafbar ist.“
Die rührige Staatsanwältin zeigte sich davon erwartungsgemäß unbeeindruckt und beantragte den Erlass eines Strafbefehls gegen Frau Schunke. Der zuständige Amtsrichter schloss sich jedoch den Ausführungen von Schunkes Anwalt an und lehnte den Antrag ab. Das wollte die dem Innenministerium weisungsgebunden unterstellte Überzeugungstäterin von der Staatsanwaltschaft jedoch partout nicht hinnehmen und legte beim Landgericht Beschwerde ein. Dort sah man zum allgemeinen Erstaunen den Tatbestand der „Volksverhetzung“ erfüllt und sprach dem Amtsrichter „eine freundliche Empfehlung“ aus, entgegen seiner ursprünglichen Rechtsauffassung den Strafbefehl zu erlassen.
Frau Schunke gehört laut eigener Aussage zu den oben beschriebenen Menschen, denen die psychische Belastung eines langwierigen Gerichtsverfahrens so sehr zusetzt, dass sie ihres Seelenheils willen zunächst bereit war, den Strafbefehl zu akzeptieren, doch ihre Anwälte rieten ihr – zurecht! – eindringlich davon ab. So kam es dann zum Prozess, bei dem die Staatsanwaltschaft 120 Tagessätze forderte, um sicherzustellen, dass Schunke vorbestraft ist. Der Amtsrichter, der ursprünglich den Tatbestand der „Volksverhetzung“ nicht erfüllt sah und nun vom Landgericht gegen seine Überzeugung dazu angehalten wurde, es doch zu tun, verurteilte die Angeklagte zwar, ließ sie aber mit nur 90 Tagessätzen davonkommen, also exakt einem Tagessatz weniger, als für eine Vorstrafe nötig gewesen wäre. Das wirkt so, als habe er den letzten Rest seiner verbliebenen Macht noch voll ausgeschöpft, um dem Hetz-Mob den entscheidenden Teil seines Plans zu verhageln, Anabel Schunke fortan als „wegen Volksverhetzung Vorbestrafte“ stigmatisieren zu können.
Da Schunkes Anwälte umgehend Berufung eingelegt haben, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Das hinderte allerdings die „Goslarsche Zeitung“, ein lokales Käseblatt mit sagenhaften 3.500 Followern auf „X“, das seit Jahren eine ganz spezielle Obsession für Anabel Schunke (knapp 163.000 Follower auf „X“) pflegt, nicht daran, zu titeln, sie sei nun „wegen Volksverhetzung verurteilt“. Naja, immerhin wurde kurz darauf nachgelegt. „Urteil wegen Volksverhetzung: Schunke legt Rechtsmittel ein“ – vielleicht hat der Umstand, dass Schunke unter anderem von der in Pressekreisen gefürchteten Kölner Medienkanzlei Höcker vertreten wird, zu einem spontanen Anfall von Ausgewogenheit geführt. Da beide Artikel nur mit einem kostenpflichtigen Abonnement lesbar sind, verzichte ich auf eine Verlinkung und empfehle stattdessen die Lektüre von Anabel Schunkes eigenen Ausführungen zum Verfahren und zur Berichterstattung darüber auf „Facebook“.
Es darf mit Spannung erwartet werden, wie es sowohl hier als auch im Fall von Marie-Thérèse Kaiser, der mittlerweile auch in der Berufung verloren wurde und sich gerade in Revision befindet, weitergeht. Ein ähnliches Szenario ist im Fall Schunke ebenfalls denkbar, da ihre Berufung zum Landgericht geht – also exakt dorthin, wo man die „Volksverhetzung“ unlängst bejahte und daraufhin den Amtsrichter, der dies anders sah, zu einer 180-Grad-Wende „motivierte“. Daher dürfte die Wahrscheinlichkeit, jetzt vor ebendiesem Landgericht in zweiter Instanz einen Freispruch zu erwirken, eher gering sein, so dass nicht auszuschließen ist, dass erst die Revision vorm Oberlandesgericht zum Erfolg führen könnte, falls das Landgericht sie zulässt. Oder schlimmstenfalls sogar erst die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe, falls sie dort überhaupt zur Entscheidung angenommen wird, was ja nur bei 1,66 Prozent aller Verfassungsbeschwerden der Fall ist.
Jedenfalls könnten noch Jahre ins Land ziehen, bis die Geschichte für Frau Schunke endgültig ausgestanden ist. Was für einen Menschen, der an Scharmützeln mit dem Staat und der Justiz keinen so diebischen Spaß hat wie beispielsweise ich, sondern für den das eine massive psychische Belastung darstellt, die pure Hölle ist.
Von den immensen Kosten ganz zu schweigen, denn selbst wenn Anabel Schunke am Ende einen Freispruch erwirken kann, so bekommt sie von der Staatskasse nur die „notwendigen Auslagen“ erstattet, nämlich die Kosten für einen Anwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, also einen niedrigen vierstelligen Betrag. Dabei werden die Anwaltskosten, die bereits im vorgerichtlichen Stadium angefallen sind, also vor Anklageerhebung, sogar überhaupt nicht ersetzt. Um ein solches Verfahren gegen die geballte Staatsmacht mit ihren unerschöpflichen Ressourcen erfolgreich führen zu können, braucht man jedoch gleich mehrere auf solche Fälle spezialisierte, erfahrene Top-Anwälte, von denen ganz sicher keiner für den gesetzlichen Gebührensatz auch nur den Telefonhörer von der Gabel nimmt, sondern Stundensätze von mehreren hundert Euro aufruft. Auf den so entstandenen Mehrkosten, die sich locker im mittleren fünfstelligen Bereich bewegen dürften, bleibt sie leider auch im Erfolgsfall sitzen. So kann es dann gut sein, dass sie zwar straffrei davonkommt, dafür aber für etliche Jahre, im schlimmsten Fall sogar bis zu ihrem Lebensende, über beide Ohren hochverschuldet ist.
Merke: Die grundgesetzlich garantierte Presse- und Meinungsfreiheit hat nun mal ihren Preis, und den kann sich leider nicht jeder leisten.
Und genau das ist „Lawfare“ in Reinform. Herzliche Grüße von Ihrem „Rechtsstaat“ – man sieht sich vor Gericht!
Quellen:
The Trump Trials (Website „The Lawfare Institute”)
Freispruch für Unternehmer Much (Website des Magazins „Cicero“)
§ 188 StGB: „Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“ (Website „Gesetze im Internet“ des Bundesjustizministeriums)
Ein Youtuber beleidigt Politiker, bezeichnet Innenministerin Nancy Faeser als «aufgedunsene Dampfnudel» und soll nun eine Strafe von 11 000 Euro zahlen (Website der „Neuen Zürcher Zeitung“)
Akif Pirinçci – Gerichtsverfahren und Verurteilungen („Wikipedia“)
§ 86a StGB: „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“ (Website „Gesetze im Internet“ des Bundesjustizministeriums)
§ 130 StGB: „Volksverhetzung“ (Website „Gesetze im Internet“ des Bundesjustizministeriums)
Gestahlfedert: Gesinnungsjustiz, Teil 1: Lehrjahre einer Kaiserin (Kolumne von Michael Werner vom 13.05.2024 auf „Freiheitsfunken“)
Tweet von Nancy Faeser vom 08.04.2022 („X“, vormals „Twitter“)
Tweet von Anabel Schunke vom 04.08.2022 (X“, vormals „Twitter“)
§ 160 StPO: „Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung“ (Website „Gesetze im Internet“ des Bundesjustizministeriums)
Stellungnahme von Anabel Schunke zum Verfahren wegen „Volksverhetzung (Facebook-Profil von Anabel Schunke)
Stellungnahme von Anabel Schunke zur Berichterstattung der „Goslarschen Zeitung“ (Facebook-Profil von Anabel Schunke)
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