19. August 2024 11:00

Gestahlfedert: Regierungskriminalität Näncy Streisand

Warum unsere Bundesinnenministerin in den Knast gehört

von Michael Werner

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Bildquelle: Ga Fullner / Shutterstock.com Sagt „unserer“ Innenministerin vermutlich nichts: Der nach Barbra Streisand benannte Effekt

Am letzten Mittwoch hat das Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren das „Compact“-Verbot von Innenministerin Nancy Faeser vorläufig wieder aufgehoben, weil das Gericht die angeführten Verbotsgründe für nicht ausreichend und die für ein komplettes Verbot notwendigen Voraussetzungen für nicht eindeutig genug erfüllt hält, so dass das Grundrecht der Betreiber von „Compact“ auf Meinungs- und Pressefreiheit höher wiegt als „das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung“ des Verbots.

Das heißt, es gibt nun ein Hauptsacheverfahren, also einen ganz normalen Prozess, wo die Anwälte beider Seiten das Gericht mit telefonbuchdicken Schriftsätzen beschmeißen werden, wo Beweise erhoben und Zeugen gehört werden, und wo ausführlich verhandelt und sorgsam abgewogen wird. Das kann sich gerne mal über zwei, drei Jahre hinziehen, oder sogar noch länger. Doch solange noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, gilt die Einstweilige Verfügung, und das „Compact“-Magazin kann bis dahin ungehindert geschrieben, veröffentlicht und vertrieben werden.

Diese Entscheidung war abzusehen, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht in seiner Presseerklärung eine sehr beunruhigende Aussage getroffen hat: „Einzelne Ausführungen in den von der Antragstellerin zu 1 verbreiteten Print- und Online-Publikationen lassen zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erkennen.“ Hierzu muss man wissen, dass die Verpflichtung, die Menschenwürde nicht zu verletzen, ganz allein für den Staat gilt, denn Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat. Das heißt, der Staat ist grundrechtsverpflichtet und die Bürger sind Grundrechtsträger – aber nicht umgekehrt. Es ist also egal, was Jürgen Elsässer in seinem Magazin schreibt – im schlimmsten Fall kann es strafbar sein, zum Beispiel „Volksverhetzung“ gemäß Paragraph 130 des Strafgesetzbuchs, aber in keinem Fall kann es im Sinne des Artikels 1 des Grundgesetzes die Menschenwürde verletzen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweise ich auf meine Kolumne „Das Münchhausen-Amt und der Stolzmonat“ vom 15. Juli, in der ich das ausführlich behandelt habe und die unten verlinkt ist.

Dass die sprechenden Rollkragenpullover der Blockparteien Oppositionellen nahezu inflationär medial vorwerfen, mit ihrer Regierungskritik die „Menschenwürde“ zu verletzen, ist eine Sache – das dürfte entweder deren Unkenntnis elementarsten Verfassungsrechts geschuldet sein, oder vorsätzlich wider besseres Wissen geäußert werden. Die sind halt dumm, ungebildet und verlogen, und damit erzähle ich hier niemandem etwas Neues, das ist „business as usual“. Dass jedoch ein oberstes deutsches Bundesgericht diese schwachsinnigen Scheißhausparolen einfach nachplappert und damit juristischen Unsinn verbreitet, ist hingegen äußerst bedenklich und zeigt bereits ein alarmierendes Maß an Politisierung in den höchsten Etagen der deutschen Justiz. Dieser Satz hätte eigentlich in allen seriösen Medien einen massiven Skandal auslösen müssen, jedoch sind wir von den „Alternativen“ mal wieder die Einzigen, die das überhaupt thematisieren. Hierfür könnte dieselbe Erklärung greifen wie bei besagten Politikern, da unsere Mainstream-Journalisten nicht minder dumm, ungebildet und verlogen sind. Und dazu noch in Schockstarre, weil ihre Innenministerin der Herzen kräftig auf die Fresse bekommen hat. Also obliegt es nun Elsässers Anwälten, die ehrenwerten Bundesrichter mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Objektformel zu konfrontieren.

Um mich hier jedoch nicht dem Vorwurf der Einseitigkeit auszusetzen, muss ich fairerweise auch auf einen alternativen Erklärungsansatz hinweisen, wonach der Urheber dieser fragwürdigen Formulierung gar nicht der für Medienrecht zuständige sechste Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts selbst war. Vielleicht hat dieser lediglich nicht ausgeschlossen, einzelne Artikel des „Compact“-Magazins könnten den Tatbestand der „Volksverhetzung“ (Paragraph 130 des Strafgesetzbuchs) erfüllen, in dem es wörtlich heißt „…die Menschenwürde anderer dadurch angreift…“, was dann von der Pressestelle, die besagte Erklärung veröffentlichte, etwas verwaschen ausgedrückt wurde. Was gegen diese alternative Erklärung spricht, ist der Umstand, dass die unglückliche Formulierung auch heute bei Redaktionsschluss, vier Tage nach Publikation der Presseerklärung, immer noch unverändert so auf der Website zu finden ist. Für die letzte Sicherheit wird man jedoch die Veröffentlichung des gesamten Entscheidungstextes abwarten müssen, was bei Redaktionsschluss ebenfalls noch nicht erfolgt war.

Elsässer selbst hat erwartungsgemäß cool reagiert und Nancy Faeser für die kostenlose Werbung gedankt: „Bisher kannten uns nur etwa zwei Millionen Menschen, nun dürften uns dank Frau Faeser wohl um die 60 Millionen kennen“, sagte er in einem der zahlreichen Interviews nach seinem großen Triumph. Es ist davon auszugehen, dass die Abo-Zahlen von „Compact“ nun in astronomische Höhen schießen: Etliche Menschen werden wissen wollen, was diese Aussätzigen denn da so Schlimmes schreiben, und nicht wenige werden allein deshalb schon ein Abo abschließen, weil es die billigste und ungefährlichste Art ist, der Bundes-Nancy den Stinkefinger zu zeigen – in your face! Unsere Politiker – zunehmend das Ergebnis adverser Selektion, also der Negativ-Auslese, eines der bekanntesten Kollateralschäden der Demokratie – sind in weiten Teilen einfach lernresistent, was den Streisand-Effekt anbetrifft, und lenken stets zuverlässig den Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit mitsamt Flutlicht auf genau das, was sie am liebsten unbemerkt im ewigen Dunkel wüssten.

Der meiner Ansicht nach spannendste Aspekt an dieser Causa ist jedoch folgender: Nancy Faeser ist selbst Juristin und hätte daher wissen können oder sogar wissen müssen, dass sie mit diesem Versuch, das Zensurverbot aus Artikel 5 des Grundgesetzes zu umgehen, krachend scheitern wird, weil der ganzen Aktion ein unübersehbares „verfassungswidrig“ auf die imaginäre Stirn tätowiert ist. Doch selbst, wenn sie auf ihrem Gebiet nicht die hellste Kerze auf der Torte sein sollte, so dürfte sie in ihrem Ministerium wohl von Juristen umgeben sein, wahrscheinlich sogar von einigen Top-Juristen.

Warum hat ihr dann niemand gesagt, dass ihr diese Nummer mit Karacho um die Ohren fliegen wird? Warum nicht? Hat sie ihren Beraterstab bereits einer stalinistischen Säuberung unterzogen, nach der nur noch jene übrig geblieben sind, deren Fachkompetenz unterhalb der ihrer Chefin anzusiedeln ist, sowie solche, die dieser ideologisch verblendeten Fanatikerin aus Angst vor ihrem heiligen Zorn vorsichtshalber erst gar keine unerwünschten Wahrheiten zumuten, in Analogie zum Zustand „Wehrmacht Februar 1943“? Oder hat man es ihr sehr wohl gesagt, aber es war ihr einfach komplett wurscht?

In einem wirklich funktionierenden Rechtsstaat mit echter Gewaltenteilung würde der Generalbundesanwalt jetzt das Innenministerium komplett umpflügen und einmal auf den Kopf stellen, um diese Frage zu klären – und damit auch die Frage, ob Nancy Faeser einen vorsätzlichen Verfassungsbruch begangen hat. Denn die befassten Mitarbeiter des Ministeriums werden zu den Umständen des Zusammenkommens des Verbotes und den Ansagen von Faeser zu dem Thema sicherlich detailliert aussagen können. Doch dummerweise ist der Generalbundesanwalt weisungsgebunden. Und zwar gegenüber Marco Buschmanns Bundesjustizministerium. Buschmann hat sich jedoch bisher strikt geweigert, auch nur den leisesten Kommentar zum „Compact“-Verbot abzugeben – aus Gründen. Eine echte Aufarbeitung dieses Skandals wird also frühestens stattfinden, wenn es irgendwann mal einen Regierungswechsel mit politischem Richtungswechsel geben sollte, bei dem es dann auch zu grundlegenden personellen Umbesetzungen kommt.

In den letzten Tagen wurde häufig die Frage nach persönlichen Konsequenzen für Nancy Faeser aufgeworfen. Die meisten dachten dabei wohl an einen „freiwilligen“ Rücktritt oder an ihre Entlassung durch Bundesdemenzler Olaf Scholz; einige wenige Vorlaute forderten das sogar. An beides ist jedoch nicht zu denken: Während früher Minister bereits aus nichtigsten Anlässen zurückgetreten sind, oder selbst aufgrund eines bloßen Verdachts einer Unregelmäßigkeit, ohne dass sie etwas falsch gemacht hatten, einfach nur aus Verantwortungsgefühl, um Schaden von ihrem Amt abzuwenden, so sind heute selbst schwerste Verfehlungen kein Grund, auch nur daran zu denken. Annalena Baerbock hätte bereits wegen ihrer „Kriegserklärung“ an Russland zurücktreten müssen, spätestens jetzt wegen der Visa-Affäre. Robert Habeck hätte wegen des Graichen-Filzes zurücktreten müssen. Karl Lauterbach hätte wegen seiner Corona-Lügen zurücktreten müssen. Nancy Faeser hätte eigentlich schon Ende 2022 wegen der rechtswidrigen Entlassung von Arne Schönbohm aufgrund der Verleumdung durch den Staatsclown Jan Böhmermann zurücktreten müssen. Oder im Februar dieses Jahres wegen ihrer unsäglichen, verfassungsfeindlichen Drohungen gegen Regierungskritiker. Oder generell wegen ihres offensichtlichen Versagens bei ihrer Hauptaufgabe, der inneren Sicherheit, denn täglich rund 60 Messer-Attacken und 2,4 Gruppenvergewaltigungen haben mit innerer Sicherheit so viel zu tun wie die Kloake von Mumbai mit einer Edelparfümerie.

Doch nichts davon wird passieren. Nancy Faeser wird aller Voraussicht nach weder politische noch persönliche Konsequenzen zu fürchten haben, geschweige denn, in wirklich erheblichem Maße zur Rechenschaft gezogen werden.

Dabei wäre Letzteres durchaus möglich, denn es gibt da einen sehr interessanten und vor allem nicht gerade unerheblichen Straftatbestand, den wir uns mal etwas genauer anschauen sollten, und zwar „Hochverrat gegen den Bund“ gemäß Paragraph 81 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs. Dieser besagt Folgendes: „Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt […] die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.“

Jetzt müssen wir nur noch etwas finden, das sich unter diesen Straftatbestand subsummieren lässt, wie Juristen das so schön auszudrücken pflegen. Dazu brauchen wir den Beleg, dass Faeser etwas „unternommen hat“, um „die verfassungsmäßige Ordnung“ „mit Gewalt“ „zu ändern“.

Werfen wir doch einfach mal einen kurzen Blick in Artikel 116 des Grundgesetzes, worin es in Satz 1 heißt: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“ Ich übersetze das in bester Tagesschau-Manier mal flott in „Einfache Sprache“: Dieser Artikel besagt, dass es zwei Möglichkeiten gibt, Deutscher zu sein – entweder über die Staatsangehörigkeit (also einen reinen hoheitlichen Verwaltungsakt) oder über die Abstammung, also die Ethnie. Ich weiß, zweiteres ist für Mecki Haltungszwang vom Verfassungsschmutz (pun intended) bereits „gesichert rechtsextrem“, aber ich kann leider nix dafür, so steht es nun mal im Grundgesetz!

In dem Video, mit dem Nancy Faeser das „Compact“-Verbot verkündet, sagt sie wörtlich folgenden Satz: „Wir lassen nicht zu, dass ethnisch definiert wird, wer zu Deutschland gehört und wer nicht.“ Damit hat sie expressis verbis erklärt, dass sie die eine der beiden Möglichkeiten, Deutscher zu sein, „nicht mehr zulässt“.

Die entscheidende Frage ist, ob das bereits eine „Veränderung der verfassungsmäßigen Ordnung“ darstellt. Hier erweist sich ein Blick in einen Strafrechtskommentar zu dem Thema (zum Beispiel Satzger, § 81 StGB, Randnummer 4) als äußerst hilfreich, denn dort steht: „Das Tatbestandsmerkmal ist erfüllt nicht nur bei Abschaffung, sondern auch bei Nichtanwendung von Verfassungsnormen.“ Faeser will die Anwendung dieser Verfassungsnorm unterbinden, sie also nicht mehr anwenden. Und die verfassungsmäßige Ordnung enthält das Demokratieprinzip – sogar per Ewigkeitsgarantie. Faeser möchte den Souverän – das Volk – umdefinieren und dabei ganze Teile wegstreichen, also die indigenen Deutschen. Deutscher ist nur noch, wer einen deutschen Pass – am besten druckfrisch von Frau Faeser persönlich in die Hand gedrückt bekommen – hat, insofern er es jüngst über unsere weit offene Grenze geschafft hat. Für alle anderen, die beispielsweise aus unerfindlichen Gründen in Afghanistan aufgehalten wurden, also noch mehr als hunderttausend Kilometer weit weg sind, erledigt den Job die für äußere Angelegenheiten wie Vollblamagen, Kriegserklärungen und Schlepperei zuständige Ministerin Annalena Baerbock.

Ernst beiseite: Den Souverän umdefinieren zu wollen ist eine echt krasse Nummer, das muss man sich an der Stelle unverstellt klarmachen! Wer sich damit noch ein wenig schwertut, stelle sich einfach mal vor, man würde ethnische Juden aus der jüdischen Volkszugehörigkeit herausstreichen wollen. Ooops... Genau das ist übrigens der Präzedenzfall, weshalb die „verfassungsmäßige Ordnung“ geschützt wird gegen Hochverrat!

Also – Tatbestandsmerkmal erfüllt: Strike!

Notabene: Das gilt nur, wenn auch die anderen Merkmale erfüllt sind, also „mit Gewalt unternehmen“ (das heißt nicht per Gesetzgebung!) und „ändern“.

„Ändern“ können auch „faktische Eingriffe“ sein. Ein solcher hat hier stattgefunden: Strike!

Sodann brauchen wir Gewalt. Diese liegt nicht vor, wenn man ein Gesetz ändert; man muss schon echte Gewalt anwenden oder zumindest androhen. Faeser hat zur Durchsetzung ihrer beabsichtigten Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung nicht etwa das Gesetz, in diesem Fall Artikel 116 des Grundgesetzes, entsprechend geändert, sondern die Staatsgewalt – in Form bewaffneter Spezialeinheiten! – in Bewegung gesetzt, womit sie es tatsächlich „unternommen“ hat, wie im Strafgesetz gefordert, was wiederum ein Angriff auf das Demokratieprinzip ist. Damit ist auch dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt: Strike!

Zum Schutzbereich des Hochverrats-Paragraphen gehört zudem das „durch gegenseitige Rechte und Pflichten geprägte Verhältnis von Volk, Volksvertretung und Regierung“. Faeser möchte den Volksbegriff des Grundgesetzes ändern, greift also genau dort ein: Strike!

Last but not least ist hier noch ein Zusatzmerkmal erforderlich: Die besagte „Änderung“ muss auf Dauer ausgelegt sein. An dieser Absicht dürften Wortlaut und Inhalt von Faesers „L'État, c'est moi“-Worterguss wohl nicht den geringsten Zweifel lassen, insbesondere nicht im Kontext ihrer unverhohlenen Drohungen auf der „Staatsverhöhner“-Pressekonferenz am 13. Februar dieses Jahres. Nichts deutet darauf hin, dass ihr Nichtzulassen einer Verfassungsnorm zeitlich nur auf Elsässers persönlichen „D-Day“ oder gar nur auf Elsässer selbst beschränkt war.

So bleibt im Endergebnis festzuhalten, dass Nancy Faeser bereits nach oberflächlicher Prüfung durch einen Laien wie mich den Straftatbestand des „Hochverrats gegen den Bund“ gemäß Paragraph 81 des Strafgesetzbuchs vollumfänglich verwirklicht hat, womit sie eine heiße Kandidatin für mindestens zehn Jahre Vollpension in Stammheim sein dürfte.

Nachdem wir das abschließend geklärt haben, stellt sich nun die Frage: Wer sagt’s ihr?

Herr Generalbundesanwalt, übernehmen Sie! Ach nee, sorry, da war doch was… Mist!

Quellen:

Bundesverwaltungsgericht setzt Sofortvollzug des Compact-Verbots teilweise aus (Pressemitteilung vom 14.08.2024 auf der Website des „Bundesverwaltungsgerichts“)

Das Münchhausen-Amt und der Stolzmonat (Kolumne von Michael Werner vom 15.07.2024 auf „Freiheitsfunken“)

§ 130 StGB: „Volksverhetzung“ (Website „Gesetze im Internet“ des „Bundesjustizministeriums“)

§ 81 StGB: „Hochverrat gegen den Bund“ (Website „Gesetze im Internet“ des Bundesjustizministeriums)

Artikel 116 GG (Website „Gesetze im Internet“ des Bundesjustizministeriums)

Video von Nancy Faeser (Profil des „Bundesministeriums des Innern und für Heimat“ auf „X“)


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