09. Februar 2026 21:00

Erbschaftssteuer Ist Erben wirklich ein „leistungsloser“ Gewinn?

Die Erbschaftssteuer als politischer Dauerbrenner und ihre Auswirkungen

von Klaus Peter Krause drucken

Erbschaft: Symbolik der Steuer und Verantwortung
Bildquelle: e-Redaktion Erbschaftssteuer: Vieles spricht dagegen

Die Erbschaftssteuer als politische Dauerbrenner – Sie belastet frühere schon besteuerte Einkünfte bei jeder Vererbung aufs Neue – Worin die Leistung des Erben besteht – Für ein geerbtes Unternehmen muss er besonders viel leisten – Ein Gemeinwohlaspekt, der gegen die Erbschaftssteuer spricht – Die einfache Lösung: Steuern, für die es einer Bewertung bedarf, abschaffen – Was dafür spricht, das Besteuern von Erbschaften aufzugeben – In vielen Ländern ist Erben steuerfrei – Die Erhebungs- und Folgekosten der Steuer im Verhältnis zum Aufkommen – Was sonst noch gegen die Erbschaftssteuer spricht – Die verinnerlichte Reichen-Phobie

Die Erbschaftssteuer ist ein politischer Dauerbrenner. Sozialisten aller Parteien und sonstige Linksideologen wollen von ihr nicht lassen. Auch die wohl meisten Politiker nicht – teils, weil sie den Vorwurf der Sozialisten fürchten, Erbschaften seien leistungslose Gewinne, seien ungerecht, zeugten unbesteuert von sozialer Kälte, teils, weil sie meinen, mit dem Geld, das sie den Bürgern über eine Fülle von Steuern ohnehin schon abpressen, kämen sie immer noch nicht aus. Folglich bringen sie stets aufs Neue das Verlangen auf den Tisch, die Erbschaftssteuer auszuweiten, auf jeden Fall aber beizubehalten. Die SPD arbeitet gerade daran, größere Erbschaften stärker zu besteuern. Folglich wird das Verlangen staatskritischer liberaler Zeitgenossen, die Erbschaftssteuer ganz abzuschaffen, stets auf heftigen Widerstand stoßen und als unsolidarisch, ungebührlich und abwegig gebrandmarkt werden. Nur eine Forderung ist bisher nicht dabei: den Erben die ganze Erbschaft wegzunehmen, also zu 100 Prozent ins Staatseigentum zu überführen. Darob aber in Dankbarkeit auszubrechen, wäre ebenso abwegig wie diese Forderung selbst.

Die Erbschaftssteuer belastet frühere schon besteuerte Einkünfte bei jeder Vererbung aufs Neue

Eine Erbschaft ist ein Vermögen von Sach- und Geldwerten. Einen Teil davon hat der Erblasser häufig schon selbst mal geerbt, einen anderen Teil durch Eigenleistung aufgebaut und dem von ihm Ererbten hinzugefügt. Diesen eigengeleisteten Teil seines Vermögens finanzierte der Erblasser mit den aus seiner Arbeit erzielten Einkünften. Für diese Einkünfte ist er mit der Einkommenssteuer belastet worden. Für das, was auch der Erblasser nur geerbt hat, hat der Erblasser vor ihm ebenfalls schon Einkommenssteuer zahlen müssen. Und so auch alle vorangegangenen Erblasser. Die jeweiligen Vorerben haben also immer auch Vermögensteile geerbt, für die ihre Erblasser ebenfalls schon Einkommensteuer gezahlt haben.

Folglich belastet die Erbschaftssteuer frühere schon besteuerte Einkünfte bei jeder Vererbung aufs Neue. Die Erbschaftsteuer ist in den Erbfolgen also eine Mehrfachbelastung mit Einkommenssteuer. Politisch mag das gewollt und ausdrücklich erwünscht sein. Das ändert aber nichts daran, dass es dem Grundsatz widerspricht, den gleichen Steuergegenstand, hier das Einkommen, einer Doppel- oder gar Mehrfachbelastung zu unterwerfen. Gegen diesen Grundsatz zu verstoßen, ist sittenwidrig und eines Rechtsstaats nicht würdig. Das bleibt es auch dann, wenn in der Welt von heute die politischen (und andere) Sitten verkommen sind und nur noch zu wenig gelten.

Ist Erben wirklich ein „leistungsloser“ Gewinn?

Ist eine Erbschaft, ob klein oder groß, für die Erben wirklich ein „leistungsloser“ Gewinn? Müssen sie für eine Erbschaft wirklich nichts leisten oder geleistet haben? Ist es nicht möglich, dass sie, bevor sie erbten, ihren späteren Erblasser unterstützt, ihm geholfen haben, ihm zur Hand gegangen sind, wenn er krank und altersschwach wurde, ihn in der Vermögensverwaltung beraten, in seinem Unternehmen mitgearbeitet, dessen Wert miterhalten oder auch gemehrt haben? Ja, natürlich ist das möglich. Und nicht nur möglich, sondern der Normalfall. Nicht Ausnahmefälle sind entscheidend, sondern die Normalfälle.

Worin die Leistung des Erben nach dem Erbfall besteht

Aber ein „leistungsloser“ Gewinn muss eine Erbschaft für den Erben auch nach dem Erbfall nicht sein. Würde er das Erbe verjubeln, durchbringen, auf den Kopf hauen, was zwar sein Recht wäre, aber gegen den allgemeinen Anstand verstieße, fiele es bei diesem Umgang mit dem Erbe leicht, von „leistungslos“ zu sprechen. Wohl kommt das vor, doch der Normalfall ist auch dies nicht. Im Regelfall kümmert sich der Erbe sorgsam um die Erbschaft. Seine „Leistung“ besteht darin, mit der Erbschaft wirtschaftlich vernünftig umzugehen, sie nachhaltig zu verwenden, mit ihr gemeinnützige Institutionen und Zwecke zu fördern, eigenen und fremden Kindern Bildung und Weiterbildung zu vermitteln, sich an Investitionen für die Zukunft zu beteiligen. Sie verstehen das geerbte Vermögen, zumal oberhalb der Freibeträge, als Verpflichtung, es zu erhalten und zu mehren.

Für ein geerbtes Unternehmen muss der Erbe besonders viel leisten

Eine ganz besondere Leistung muss der Erbe erbringen, wenn er ein Unternehmen geerbt hat, vor allem dann, wenn es ein vom Eigentümer geführtes Familienunternehmen ist. Er muss das Unternehmen erhalten, es voranbringen, die Mitarbeiter in Lohn und Brot halten, schwierige Phasen und Zeitläufte überstehen. Was, wenn das keine Leistung ist. Weiteres überlasse ich der Vorstellungskraft der Leser. Ich verweise auf das Goethe-Wort: „Was Du ererbt von Deinen Vätern hast, erwirb es, um es zu besitzen.“ Es ist ein Appell zur persönlichen Leistung und Verantwortung. In solchen Fällen die Erbschaft einen „leistungslosen“ Gewinn zu nennen und deswegen Erbschaftssteuer zu verlangen, ist privat- und volkswirtschaftlich geradezu widersinnig.

Eine systematisch kaum konfliktfrei lösbare Problemlage

Ein jüngst erschienenes Buch*) beschreibt, wie seit 150 Jahren um die Erbschaftssteuer gerungen wird und die Besteuerung vererbten Betriebsvermögens seit jeher ein Problem der Systemlogik ist. Im Hinweis auf das Buch heißt es: „Wer Nachfolge besteuert, greift unmittelbar in die Substanz eines Betriebes ein – oder zwingt zur Finanzierung der Steuerlast aus dem Unternehmen heraus.“ Der Autor mache deutlich, dass sich hier ein Grundwiderspruch des Steuerstaates offenbare: Er wolle Gerechtigkeit verwirklichen, dürfe aber nicht die wirtschaftliche Grundlage zerstören, aus der Beschäftigung, Investitionen und Steuersubstrat entstünden. Diese Spannung erkläre, weshalb die Begünstigung betrieblichen Vermögens nicht als politischer Sonderbonus verstanden werden könne, sondern als funktionales Korrektiv. Das Buch arbeite heraus, dass Verschonungsregeln historisch nicht zufällig entstanden seien, sondern als Antwort auf praktische Nachfolgekrisen. Betriebsvermögen würden zum juristischen Brennpunkt – nicht, weil die Problemlage neu wäre, sondern weil sie systematisch kaum konfliktfrei lösbar sei.

Ein Gemeinwohlaspekt, der gegen die Erbschaftssteuer spricht

Gegen die Erbschaftssteuer lässt sich auch ein Gemeinwohlaspekt ins Feld führen. Bürger, die Geld-, Wertpapier- und Immobilienvermögen erarbeitet oder geerbt haben, können selbst für sich sorgen, liegen dem Staat nicht (oder weniger) auf der Tasche und fallen der (maroden) gesetzlichen Altersversorgung nicht (oder weniger) zur Last, helfen also Steuerzahler und Versicherungspflichtige zu entlasten. Und wenn sie ihr Vermögen vererben, versetzen sie ihre Erben in die gleiche staatstragende und segensreiche Lage und dienen damit dem Gemeinwohl. Es ist daher auch aus diesem Grund töricht, die schon um die Einkommensteuer geschmälerten Vermögen durch die Erbschaftssteuer noch einmal zu vermindern. 2008 sah das der CDU-Finanzexperte Michael Meister ebenso: „Mit dem Verzicht auf die Erbschaftssteuer stärken wir die Altersvorsorge in einem bisher ungekannten Maß.“ Meister war bis Dezember 2013 CDU-Fraktionsvize im Bundestag und dann Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesfinanzministerium.

Die einfache Lösung: Steuern, für die es einer Bewertung bedarf, abschaffen

In seinem Erbschaftssteuer-Urteil von 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht für solche Steuern, bei denen es für den Steuergegenstand einer Bewertung bedarf, bei der Bewertung die Gleichbehandlung verordnet. Damit ist die Bewertung nicht leichter geworden. Die einfachste Lösung, eine solche Gleichbehandlung herzustellen, wäre, jene Steuern, für die es einer Bewertung bedarf, abzuschaffen. Fielen Grund- und Erbschaftssteuer fort, müsste auch nicht mehr bewertet werden. Das hieße, die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts für eine gleiche Bewertung hätte sich erübrigt. Das hochkomplizierte Bewertungsgesetz könnte dann verschwinden, und Bürokratieabbau vom Besten wäre es allzumal.

Was dafür spricht, das Besteuern von Erbschaften aufzugeben

Ohnehin stellt sich die Frage, ob der Staat Erbschaftssteuer überhaupt erheben soll, schon lange. Der Finanzwissenschaftler und Steuerrechts-Nestor Klaus Tipke hat 1993 in seinem dreibändigen Werk „Die Steuerrechtsordnung“ erkannt: „Die Undurchführbarkeit der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und die Kompliziertheit und Ungenauigkeit der Bewertung überhaupt sprechen … für eine Abschaffung der Vermögenssteuer, der Grundsteuer und der Gewerbesteuer. Gesetze, die nicht annähernd gleichmäßig praktiziert werden können, sollte es nicht geben.“ Das gilt auch für die Erbschaftssteuer. Darüber hinaus qualifiziert Lang die Erbschaftssteuer als „Ausnahmefall einer fiskalisch ungeeigneten Steuer“. Damit verletze sie das verfassungsrechtliche Übermaßverbot insgesamt.

In vielen Ländern ist Erben steuerfrei

Die Vermögenssteuer ist immerhin schon außer Vollzug, die Gewerbesteuer gibt es nur noch als Gewerbeertragssteuer. Da bietet es sich an, auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer abzuschaffen. In vielen Ländern kostet Vererben gar nichts: Unter ihnen sind Italien, Schweden, Portugal, Tschechien, China, Israel und seit 2008 auch Österreich. Dies zeigt immerhin, dass es geht und nicht als Zumutung gilt. Warum nicht auch Deutschland? Allerdings muss man jede Steuer stets auch im Zusammenhang mit dem jeweiligen nationalen Steuersystem insgesamt sehen.

Wie und warum lassen andere Länder das Erben steuerlich unbelastet

Die Einnahmen aus der Erbschaftssteuer fließen den Bundesländern zu. Fiele die Steuer fort, wären das für Länder und Gemeinden schmerzliche Ausfälle. Daher werden sie sich einer Abschaffung widersetzen. Ob sich ihr Widerstand durch Kompensation überwinden ließe, ist fraglich. Das Wie dürfte noch schwerer sein. Zwar gibt es aus früheren Jahren von Joachim Lang den Vorschlag, die Erbschaftsteuer (zusammen mit der Grundsteuer) in die Einkommensteuer zu integrieren. Aber so richtig überzeugend ist das nicht. Doch könnte man sich Anregungen für den Erbschaftssteuer-Ersatz auch bei jenen Staaten holen, die auf eine Erbschaftssteuer verzichten. Wie und warum machen die das?

Die Erhebungs- und Folgekosten der Steuer im Verhältnis zum Aufkommen

Ohnehin ist abzuwägen, ob bürokratischer Aufwand und fiskalischer Ertrag wirklich in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen. Was der deutsche Staat an Erbschaftsteuer jährlich einkassiert, ist fiskalisch unbedeutend. Es bewegt sich um nur 1 Prozent des gesamten Steueraufkommens. 2024 haben Erbschaften dem deutschen Staat 8,5 Milliarden Euro eingebracht, alle Steuern zusammen 948 Milliarden. Geschmälert werden die Einnahmen durch unverhältnismäßig hohe Kosten für Verwaltung und Gerichtsbarkeit**). Hinzukommen aber vor allem die Ertragssteuerausfälle als Folge erbschaftssteuerbedingter Kapitalflucht und erbschaftssteuerbedingten Verlustes von Arbeitsplätzen wegen Abwanderung, Liquidation und Insolvenz von Unternehmen. Wie hoch diese Folgekosten sind, lässt sich nur schwer feststellen und nur schätzen. Joachim Lang war 2008 zu einem fiskalischen Verlust gekommen. Die Erbschaftssteuer ist eine Bagatellsteuer. Das erleichtert es, die Steuer grundsätzlich auf den Prüfstand zu stellen und für ihr Ende einzutreten.

Was sonst noch gegen die Erbschaftssteuer spricht

Was Lang in seinem damaligen Gutachten gegen die Erbschafts- und Schenkungssteuer anführte, ist auch heute noch zu bedenken. Darunter dies: Immer mehr Staaten haben sie abgeschafft, weil sie wie keine andere Steuer Kapitalflucht bewirkt. Hauptsächlich ihr ist es zu verdanken, dass viele hundert Milliarden Euro deutsches Kapital im Ausland liegen. Keine Steuer erzeugt mehr Widerstand als sie. Folglich sind die Anstrengungen groß, sie zu vermeiden. Selbst für Immobilien, mit denen man nicht ins Ausland flüchten kann, gibt es Lösungen, der Steuer zu entkommen: „Man bringt Grundstücke in eine Kapitalgesellschaft ein, die ihren Sitz in einem erbschaftssteuerfreien Land hat. Tritt der Erbfall ein und leben Erblasser und Erbe im erbschaftssteuerfreien Land mit meist hoher Lebensqualität, so hat der deutsche Fiskus keinen Zugriff auf das in Deutschland belegene Betriebskapital der Kapitalgesellschaft.“ Für Deutsche besonders attraktiv sind Österreich und die Schweiz. Beide Länder erheben keine Erbschaftssteuer.

Die verinnerlichte Reichen-Phobie

Das Bundesverfassungsgericht hat die Erbschaftsteuer schon zweimal für verfassungswidrig erklärt: 2006 und 2014. Jetzt ist sie dort abermals anhängig. Doch auch jetzt geht es wieder nur um die verfassungskonforme Bewertung von Sachvermögen, nicht um die Erhebung der Steuer überhaupt. Die beste Regelung wäre, die Erbschaftssteuer samt ihrem Pendant Schenkungssteuer abzuschaffen. Das ist nicht in Sicht. Sachlich, rationale Argumente können noch so überzeugend sein, an Politikern prallen sie ab, an Sozialisten und Linksideologen ohnehin, sie erschüttern Gläubige nicht. Sie haben ihre Reichen-Phobie verinnerlicht und schüren sie. Sie sind auf Umverteilung und soziale Gleichheit ausgerichtet, nicht auf Eigenverantwortung, Selbstbestimmung und Freiheit.

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*) Detlev J. Piltz: 150 Jahre Erbschaftsteuer – Prinzip und Wirklichkeit, C. H. Beck, München 2026, 447 Seiten, 129 Euro. Der Autor ist Rechtsanwalt und Honorarprofessor an der Universität Mannheim („FAZ“ vom 2. Februar 2026, Seite 16).

**) Die Erhebung dieser Bagatellsteuer ist sehr aufwendig. Man kommt nämlich nicht darum herum, das vererbte Vermögen zu bewerten, es also in einem Geldbetrag auszudrücken. Das ist nur dann kein Problem, wenn es sich um Bargeld oder Geld auf einem Bankkonto handelt, der Geldbetrag steht leicht erkennbar fest. Und ist das Vererbte in Wertpapieren angelegt, muss der Fiskus nur den Börsenkurs der Papiere feststellen, den sie zum Beispiel am Todestag des Erblassers oder bei der Annahme der Erbschaft gehabt haben, obwohl auch das mit Tücken für den Erben verbunden sein kann. Dagegen sehr schwierig, strittig und konfliktreich wird es dann, wenn im Erbfall Immobilien und ganze Unternehmen zu bewerten sind. Das macht die Erhebung besonders aufwendig.

Quellen:

Aktuelle Nachrichten online - FAZ.NET

https://www.c-h-beck.de


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