20. Mai 2026 14:00

Eigentumsschutz Das Private Eigentum und seine Feinde

Notwehr und staatliche Autorität

von Andreas Tögel drucken

Eigentumsschutz: Konflikt um Selbstverteidigung
Bildquelle: e-Redaktion Eigentumsschutz: Konflikt um Selbstverteidigung

Der erstinstanzliche Ausgang des Prozesses gegen einen Salzburger Pensionisten, der einen Einbrecher erschossen hatte und (nicht rechtskräftig) vom Mordvorwurf freigesprochen wurde, zog kontroverse Reaktionen nach sich (Eigentum, Notwehrrecht und Täterschutz). Zwar signalisierte die Mehrzahl der Kommentare in den Diskussionsforen der Massenmedien eine Zustimmung zur von der Verteidigung ins Treffen geführten berechtigten Notwehr, doch gab es auch Gegenstimmen, die den Standpunkt vertreten, dass Selbstjustiz in einem Rechtsstaat keinen Platz hat und dieser Art privater Gewaltausübung das Gewaltmonopol des Staates entgegensteht. Zur Kriminalitätsbekämpfung seien ausschließlich staatliche Organisationen – Polizei und Justiz – berechtigt, nicht aber normalsterbliche Bürger. Notwehr wird also immer wieder mit Selbstjustiz gleichgesetzt. Im Fall einer akuten Bedrohung durch einen Einbrecher hat der gesetzestreue Untertan sein Eigentum ohne weitere Umstände dem Verbrecher auszufolgen und sein Leben keinesfalls gewaltsam zu verteidigen, sondern das heilige Gewaltmonopol des Staates über alles zu stellen.

Bisweilen lohnt es sich, bei der Beantwortung aktueller Fragen historische Quellen zu bemühen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Eigentums sowie dessen Entstehung und Verteidigung ist die 1689 veröffentlichte „Zweite Abhandlung über die Regierung“ aus der Feder des englischen Naturrechtsphilosophen John Locke (1632–1704), der als einer der Gründungsväter des klassischen Liberalismus gilt, hochinteressant. Die Kernaussage dieser Schrift lautet, dass legitime politische Herrschaft nur durch die Zustimmung der Regierten entsteht und ausschließlich dem Schutz von Leben, Freiheit und Eigentum dient. Wenn eine Regierung dieses Vertrauen bricht, hat das Volk das Recht, sie abzusetzen.

Die primäre Aufgabe jeder Regierung ist also der Schutz des Eigentums – wobei Locke „Eigentum“ weit fasst: Leben, Freiheit und Besitz. Die Regierung agiert in einem Treuhandverhältnis zu den Regierten und existiert nur zu deren Wohl. Bricht sie dieses Vertrauen, darf das Volk sie stürzen. Diese Idee wurde grundlegend für die liberale Demokratie, die Gewaltenteilung und die amerikanische sowie die Französische Revolution.

Die politische Realität in der Spätzeit des Wohlfahrtsstaates hat mit dem von Locke gezeichneten Idealbild nichts mehr zu tun. Anstatt das Leben, die Sicherheit, die Freiheit und das Eigentum der Bürger zu schützen, ist der von der Regierung geführte Staat heute zur größten Bedrohung für Sicherheit, Freiheit und Eigentum der Bürger geworden, indem er

► die Masseneinwanderung von Menschen zulässt oder gar fördert, die der westlich-liberalen Lebensart ablehnend bis feindlich gegenüberstehen,

► inzwischen selbst in privateste Belange hineinregiert – wie etwa in die sexuellen Beziehungen zwischen mündigen Individuen oder indem er durch „Lenkungssteuern“ in erzieherischer Manier in die allgemeine Lebensführung eingreift,

► und durch eine konfiskatorische Steuerpolitik (mehr als jeder zweite verdiente Euro wird vom Staat ausgegeben) zur vom Kirchenvater Augustinus kritisierten „Räuberbande“ geworden ist („Nimmt man die Gerechtigkeit weg, was sind Reiche anderes als große Räuberbanden?“).

Der US-amerikanische Philosoph und Schriftsteller Edward Abbey (1927–1989) brachte es auf den Punkt: „Wenn du dich weigerst, ungerechte Steuern zu zahlen, wird dein Eigentum beschlagnahmt. Wenn du versuchst, dein Eigentum zu verteidigen, wirst du verhaftet. Wenn du dich der Verhaftung widersetzt, wirst du niedergeknüppelt. Wenn du dich gegen die Schläge wehrst, wirst du erschossen. Diese Verfahren werden als Rechtsstaatlichkeit bezeichnet.“

Kurzum: Der Staat hat sich restlos delegitimiert. Angesichts dessen noch von einem Rechtsstaat zu sprechen, ist ein zynischer Witz.

Es passt ins Bild des übergriffigen Staates, dass er die Möglichkeiten der Bürger, sich gegen Kriminelle wirksam zur Wehr zu setzen, systematisch einschränkt. Gegen die Schergen des Polizeiministers ist ohnehin kein Kraut gewachsen: Notwehr gegen Polizeigewalt wird in der gelebten Praxis als „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ gewertet und zieht daher die von Edward Abbey skizzierten Konsequenzen nach sich.

Zudem stellt der Staat mittels restriktiver Waffengesetze aber auch sicher, dass freischaffende Gangster, die sich durch legistische Hürden gewöhnlich nicht von ihren Schandtaten abhalten lassen, gegenüber dem wehrlosen Otto Normalverbraucher stets im Vorteil sind. Und anstatt dem rechtschaffenen Bürger, der einen auf frischer Tat ertappten Verbrecher unschädlich macht, einen Orden zu verleihen, wird ihm auch noch der Prozess gemacht. Der Staat fügt dem durch den Kriminellen angerichteten Schaden noch den Hohn hinzu und macht sich zum Komplizen und Schutzherrn von Verbrechern.

Glücklicherweise wird im Strafprozess das Urteil über Schuld oder Unschuld von acht Geschworenen und nicht von den drei Berufsrichtern gefällt, was sicherstellt, dass geerdete Normalsterbliche und nicht ein abgehobener Beamtenklüngel entscheidet.

Leben, Freiheit und Eigentum sind die grundlegenden Rechte des Menschen. Nach John Locke umfasst das Recht auf Selbsterhaltung das Recht auf Leben, Freiheit und Eigentum. Eigentum ist nicht nur materieller Besitz, sondern Teil der menschlichen Selbstbestimmung. Ausgehend vom „Selbsteigentum“ (dem Eigentum an der eigenen Person) bildet das Eigentum an materiellen Dingen die erweiterte Sphäre des menschlichen Individuums. Da der Verlust des Eigentums den Verlust der Lebensgrundlage bedeuten kann, ist es – das Vermögen – und dessen Bewahrung so bedeutsam.

Der Begriff „Vermögen“ geht etymologisch nicht auf „Besitz“ oder „Reichtum“ zurück, sondern auf die ältere Bedeutung „können, imstande sein, Kraft haben“. Etwas vermögen kann nur, wer über die notwendigen Ressourcen verfügt. Das Recht, diese vor unberechtigtem Zugriff zu schützen, kann nicht eingeschränkt werden, ohne persönliche Grundrechte zu verletzen.

Damit ist nicht gesagt, dass es in Ordnung ist, auf das Kind des Nachbarn zu schießen, wenn es ein paar Kirschen vom Baum auf dem eigenen Grundstück entwendet. Es darf den Menschen schon zugetraut werden, gesunden Menschenverstand walten zu lassen und die Verhältnismäßigkeit ihrer Abwehrhandlung zu beachten. Im „Fall Salzburg“ haben die Geschworenen dem Schützen offensichtlich gesunden Menschenverstand attestiert.

Quellen:

Eigentum, Notwehrrecht und Täterschutz – Freiheitsfunken.info


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