08. Juli 2024 11:00

Gestahlfedert: Schützenpest Piff Paff Puff, Knarre im Kabuff!

Geteilte Gewalten in unheiliger Allianz gegen die Freiheit

von Michael Werner

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Bildquelle: Shutterstock Gleicht körperliche Defizite gegenüber stärkeren Angreifern aus: Frau mit Pistole

In der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika sind die zwei wichtigsten Säulen der individuellen Freiheit direkt in den ersten beiden Zusatzartikeln fest verankert: Das uneingeschränkte Recht, seine Meinung zu äußern (in den USA kennt man keine opferlosen Wortverbrechen wie „Beleidigung“ oder „Volksverhetzung“), sowie das uneingeschränkte Recht eines jeden Amerikaners, sein Leben, sein Eigentum und seine Freiheit mit der Waffe zu verteidigen. Ironischerweise drohte Amiland – trotz erlaubter „Volksverhetzung“ – noch nie in den Totalitarismus abzugleiten, wohingegen er in Deutschland trotz zahlreicher Sprechverbote gerade bereits zum dritten Mal innerhalb von weniger als hundert Jahren installiert wird. Und das hat ganz sicher auch mit dem Waffenrecht zu tun: Die Väter der US-Verfassung haben den Zweiten Zusatzartikel mitnichten eingebaut, damit jeder seinen Nachbarn abknallt, wenn der mal zu laut Musik hört, sondern um sich notfalls gegen einen übergriffig werdenden Staat wehren zu können. Eine Regierung, die es mit einem wehrhaften Volkskörper zu tun hat, muss wesentlich netter zu diesem sein als eine, der wehrlose Untertanen gegenüberstehen, die ihr leichtsinnigerweise auch noch das „Gewaltmonopol“ überlassen haben. Daher legen Diktatoren auch immer größten Wert darauf, ihr Volk zu entwaffnen.

Dahingegen ist die Abneigung gegen Waffen fester Bestandteil der freiheitsfeindlichen DNA des Durchschnittsdeutschen: „Waffen sind böse“, „Waffen sind gefährlich“, „Waffen töten“ und „wir wollen doch hier keine amerikanischen Verhältnisse, wir leben schließlich nicht im Wilden Westen“ tönt es allenthalben wie aus dem Schnabel dressierter Papageien, sobald man auch nur andeutet, Befürworter eines liberalen Waffenrechts zu sein. Dabei ist das in jedweder Form kompletter Unsinn:

Waffen sind nicht böse, aber manche Menschen sind es. Und die bewaffnen sich auch dann, wenn es verboten ist, denn – Überraschung! – Kriminelle haben die unangenehme Eigenschaft, sich nicht an Gesetze zu halten. Wer vorhat, einen Raubüberfall oder gar einen Mord zu begehen, und dafür in Kauf nimmt, etliche Jahre oder gar den Rest seines Lebens einzufahren, wird sich wohl kaum einnässen aus Angst vor einer Anzeige wegen unerlaubten Waffenbesitzes. Vor allem bevorzugen Kriminelle unbewaffnete Opfer, weil das ihr Berufsrisiko signifikant senkt. Es hat einen Grund, warum die medial stets vielbeachteten „Mass Shootings“ in den USA stets in „Gun Free Zones“ stattfinden, aber niemals auf einer Waffenschau oder einem Texas Rodeo, und auf diesen Grund müsste eigentlich jeder von allein kommen.

Waffen sind sogar nicht nur nicht böse, sondern – wenn man schon meint, diese Kategorien anwenden zu müssen – gut, denn sie schaffen einen fairen Ausgleich, da sie das „Recht des Stärkeren“ beenden: Ein dürres Einssechzig-Männlein hat keine Chance gegen einen muskelbepackten Zweimeter-Schläger, und eine Frau hat in aller Regel körperlich keine Chance gegen einen Mann. Eine Knarre hingegen ermöglicht dem ansonsten Unterlegenen so etwas wie eine Begegnung auf Augenhöhe.

Waffen sind auch nicht gefährlich, sondern Menschen, die nicht damit umgehen können, sind gefährlich. Das trifft gleichermaßen auch auf nicht wenige Autofahrer zu, aber trotzdem sind Autos nicht verboten.

Waffen töten auch nicht. Probieren Sie es einfach mal aus: Legen Sie eine geladene und entsicherte Wumme auf den Tisch. Dann setzen Sie sich daneben und warten, bis diese jemanden tötet. Irgendwann werden Sie dann tatsächlich tot sein, aber aufgrund des natürlichen Laufs des Lebens und nicht durch die Waffe. Menschen töten andere Menschen. Das geht zwar mit Schusswaffen deutlich einfacher, aber wenn man ihnen diese verbietet, dann besorgen sie sie sich halt illegal oder weichen auf Substitute aus. Mit einem Fleischmesser, das man in jedem Supermarkt kaufen kann, kann man, wenn man damit umzugehen weiß, übrigens wesentlich mehr Unheil anrichten als mit einer Knarre, aber mit einer Knarre könnte man einen Messermann stoppen, wenn zufällig gerade kein Polizist in der Nähe ist, was leider meistens der Fall ist bei einem der durchschnittlich rund 60 Messerattacken, mit denen wir neuerdings täglich „bereichert“ werden.

Zu den „amerikanischen Verhältnissen“ und insbesondere zum „Wilden Westen“ herrschen hierzulande reine Ressentiments, die nichts mit der Realität zu tun haben. Wer mal in den Staaten war, wird verwundert feststellen, dass einem da nicht ständig die Kugeln um die Ohren pfeifen. Zwei Drittel der „Toten durch Waffen“ aus den US-Statistiken sind Selbstmörder, weil der Ami sich lieber waidgerecht mit der eigenen Wumme richtet, statt sich vor einen Zug zu werfen und damit nicht nur für Stunden den Verkehr aufzuhalten, sondern auch noch einen unschuldigen Lokführer lebenslänglich zu traumatisieren. Bei den meisten Morden handelt es sich um Gang-Morde, und fast alle Morde werden in den USA – genauso wie hier übrigens – mit illegalen Waffen begangen. Das ständige Rumballern im „Wilden Westen“ fand ausschließlich in Hollywood-Filmen statt; tatsächlich war der „Wilde Westen“ gar nicht so wild. Das größte Feuergefecht in der gesamten Geschichte des „Wilden Westens“ war der legendäre „Gunfight at the O.K. Corral“ am 26. Oktober 1881 in der Nähe von Tombstone, Arizona. Der bleihaltige Spaß dauerte gerade mal 30 Sekunden, forderte nur drei Tote, und die Guten haben sogar gewonnen.

Doch auch das strenge deutsche Waffenrecht kennt Ausnahmen: Privatpersonen, die einen besonderen Bedarf nachweisen können, vornehmlich Sportschützen und Jäger, dürfen legal Schusswaffen besitzen, die sie brav bei der zuständigen Behörde beantragen und dann im Bestfall genehmigt bekommen. Dafür gibt es eine Waffenbesitzkarte, die von Unkundigen oft fälschlich als „Waffenschein“ bezeichnet wird, jedoch keiner ist. Ein „Waffenschein“ berechtigt zum Führen einer Waffe in der Öffentlichkeit und wird nur in absoluten Ausnahmefällen ganz besonders gefährdeten Personen bewilligt. Die Waffenbesitzkarte hingegen berechtigt zum Besitz der darin eingetragenen Waffen und ist an strenge Auflagen gebunden: So muss man zunächst eine Sachkundeprüfung, ähnlich dem Führerschein, ablegen, man muss zuhause ganz bestimmte Tresore zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition installiert haben, es gibt Transportvorschriften für die Waffen, wenn man sie beispielsweise mit zum Schießplatz nimmt, und vor allem muss man selbst eine blütenreine Weste haben.

Letzteres ist der springende Punkt, das nennt sich im Waffenrecht „Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraphen 5 des Waffengesetzes und persönliche Eignung im Sinne des Paragraphen 6 des Waffengesetzes“. Ungeeignet ist man beispielsweise als Alkoholiker, Drogensüchtiger, psychisch Kranker oder Debiler. Unzuverlässig ist man beispielsweise als Vorbestrafter ab einem Jahr Freiheitsstrafe oder wenn man bereits in der Vergangenheit durch Verstöße gegen das Waffengesetz aufgefallen ist.

So weit, so gut, doch warum die lange Vorrede? Nun, unsere Regierung mag kein bewaffnetes Volk, noch viel weniger sogar als die meisten Vorgängerregierungen. Aus Gründen. Daher haben sie sich in den letzten Jahren immer mehr Schikanen für Legalwaffenbesitzer einfallen lassen, die in erster Linie Aufwand und Kosten verursachen, die abschreckend wirken und auch nur für finanziell Bessergestellte zu stemmen sind. Damit hat man den Personenkreis, der als Legalwaffenbesitzer in Frage kommt, stetig verkleinert. Einen validen Grund für diese Schikanen gibt es nicht, denn Fälle, in denen Legalwaffenbesitzer sich leichtsinnig oder grob verantwortungslos verhalten oder mit ihren Waffen gar Straftaten begangen haben, kann man lange suchen, ohne wirklich fündig zu werden. Man kann also mit Fug und Recht behaupten, dass man von den rund sechs Millionen Waffen, die sich in Deutschland im Besitz von Privatleuten befinden, verdammt wenig mitbekommt. Trotzdem kann man die Uhr danach stellen, dass nach jedem Verbrechen, bei dem eine – selbstverständlich illegale – Schusswaffe benutzt wurde, irgendein Logikbehinderter nach einer Verschärfung des Waffenrechts plärrt. Also exakt jenes Gesetzes, an das sich Verbrecher eh nicht halten, so dass im Endeffekt nur eh schon penibel gesetzestreue Bürger noch mehr tyrannisiert werden, was in etwa so sinnvoll ist wie nach einem Sprengstoffanschlag das Silvesterfeuerwerk zu verbieten.

Nun wissen wir, dass speziell unser derzeitiges linksextremes Regime ein massives Problem mit der Opposition hat. Und mit Waffen. Aber ganz besonders mit einer möglicherweise bewaffneten Opposition. Nicht ganz zu Unrecht, da sich Sportschützen und Jäger eher nicht bei den Grünen tummeln, sondern sich eher zu liberal-konservativen Kreisen und in Teilen vielleicht noch zur „alten“ SPD hingezogen fühlen. Viele sicher auch zur an der Regierung beteiligten FDP, aber wer sich als Freiheitlicher auf die Magenta-Kommunisten verlässt, der ist verlassen, und zwar von allen guten Geistern. Bleiben also noch CDU/CSU und – Schreck lass nach! – die AfD.

Am 13. Februar dieses Jahres gab es die Bundespressekonferenz des Grauens, wo die Bundesinnenministerin Nancy Faeser, der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz Thomas Haldenwang und der Präsident des Bundeskriminalamts Holger Münch ziemlich unverblümt offiziell den linkstotalitären Gesinnungsterror-Staat ausgerufen haben. (Diese Horrorclown-Show der Superlative habe ich in meiner Kolumne vom 19. Februar ausführlich gestahlfedert, Link siehe unten). Knöpfen wir uns aus aktuellem Anlass eine Aussage von Nancy Faeser nochmals vor:

„Wenn jemand in einer Organisation Mitglied ist, die für den Verfassungsschutz ein extremistischer Verdachtsfall ist, dann muss ihm auch die Waffenerlaubnis entzogen werden.“ Meine damalige Anmerkung dazu lautete: „Ich übersetze das mal in Klartext: Das läuft auf die Entwaffnung aller Sportschützen und Jäger hinaus, die nicht mindestens so gesichert linksextrem sind wie unsere Regierung.“

Dass für eine solche Einstufung als „Verdachtsfall“ durch den Verfassungsschutz bereits drei Kubikmeter heiße Luft ausreichen, weil es ja eben „nur“ ein „Verdachtsfall“ ist, hat das Oberverwaltungsgericht Münster im Fall der AfD auf den Tag drei Monate nach Faesers Aussage entschieden. Wie praktisch!

Auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen: Die Schlagzahl, mit der meine überzogenen Witze und dystopischen Prophezeiungen in letzter Zeit wahr wurden, entspricht mittlerweile der Schussfrequenz einer vollautomatischen Waffe, um beim Thema zu bleiben.

Faesers Ankündigung, künftig bereits jeden zu entwaffnen, der Mitglied in einer Organisation ist, die vom Verfassungsschutz lediglich als „extremistischer Verdachtsfall“ eingestuft wird, trifft nun auf Paragraph 5 des Waffengesetzes, der in Absatz 2 Nr. 3 Personen als „unzuverlässig“ einstuft, „bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder cc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder c) eine solche Vereinigung unterstützt haben“.

So wie ich den Wortlaut des Gesetzestexts interpretiere, setzt Variante b) voraus, dass besagte Vereinigung diese Bestrebungen tatsächlich verfolgt und nicht bloß von einer weisungsgebundenen Behörde aus durchschaubar politischen Gründen als „Verdachtsfall“ eingestuft wird. Variante a) könnte man mit allerlei an Rechtsbeugung grenzender juristischer Akrobatik wegen der Formulierung „die Annahme rechtfertigen“ vielleicht noch so auslegen, dass die betreffende Person der AfD beigetreten sein könnte, um dort ihre Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung umzusetzen.

Eine halbwegs brauchbare Rechtsstaat-Simulation würde jetzt flott den Paragraphen 5 des Waffengesetzes dahingehend ändern, dass aus dem Wortlaut eindeutig hervorgeht, dass hierzu bereits eine Einstufung des Verfassungsschutzes als „Verdachtsfall“ ausreicht. Aber mit einer solchen kosmetischen Maßnahme hält sich Frau Faeser, die immerhin selbst Juristin ist und das eigentlich wissen müsste, erst gar nicht lange auf. Wozu auch, wenn sich Verfassungsschutz, Regierung und Justiz so perfekt getimt planmäßig einfach die Bälle gegenseitig zuspielen? Gewaltenteilung ist was für Luschen, und jeder, der noch drei korrekt verdrahtete Synapsen in Funktion hat, weiß eh, dass Gewaltenteilung die größte Vollverarschung seit Erfindung der Vollverarschung ist, da alle „Gewalten“ letztendlich ein und dieselbe „Person“ sind, nämlich der Staat, und aus demselben Topf gefüttert werden. Manchmal schlemmern sie sogar im Kanzleramt gemeinsam in vertrauter Runde aus ebendiesem Topf.

In einem Rechtsstaat, der diesen Namen tatsächlich verdient hätte, gälte die Antifa als terroristische Vereinigung, und jeder, der sie aktiv fördert, so wie Frau Faeser, säße wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 129a Absatz 5 Strafgesetzbuch) für zehn Jahre im Bau. Aber im totalitären Shithole Buntistan missbraucht das Regime offen und unverblümt staatliche Ressourcen wie die Justiz und den Inlandsgeheimdienst zur Bekämpfung, Kriminalisierung und Verfolgung der Opposition und lässt sich dafür von den in vorauseilendem Gehorsam freiwillig gleichgeschalteten Systemmedien auch noch als „Retter der Demokratie“ feiern.

Und so kam es dann auch, wie es kommen musste: Am 19. Juni, also gut einen Monat nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Einstufung der AfD als „extremistischer Verdachtsfall“, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in gleich zwei Urteilen (Aktenzeichen 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23), dass Mitglieder einer Partei, die im Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen steht, nach geltendem Waffenrecht als unzuverlässig einzustufen sind – und zwar auch dann, wenn die Partei nicht verboten wurde. Perfekter kann ein Timing beim besten Willen nicht sein!

Die Urteilsbegründungen liegen derzeit noch nicht vor. Beide Urteile sind zudem noch nicht rechtskräftig; die zwei klagenden AfD-Mitglieder – ein Ehepaar, das gemeinsam 224 legale Waffen besitzt – können also in Berufung gehen. Damit landen sie dann wo? Trommelwirbel: Vorm Oberverwaltungsgericht Münster! Lustiger wird’s heute nicht mehr…

Wenn das durchgewunken wird, was zu befürchten ist, dann dürfen bald schon sämtliche Legalwaffenbesitzer, die AfD-Mitglied sind, ihre Waffen abgeben. Da hilft es auch nicht, schnell noch aus der Partei auszutreten, denn laut Gesetz reicht es schon, dass man in den letzten fünf Jahren dort Mitglied war. Ja, laut Gesetz muss man noch nicht mal Mitglied (gewesen) sein – es reicht sogar, die AfD in den letzten fünf Jahren „unterstützt“ zu haben.

Doch was genau ist eine solche „Unterstützung“? Definitiv eine Parteispende. Mit etwas Fantasie (und an dieser mangelt es in einer Quasi-Diktatur bekanntlich nicht bei der Bekämpfung der Opposition) könnte man sogar das Wählen der AfD als „Unterstützung“ werten. Wir haben zwar geheime Wahlen, aber wer öffentlich zugegeben hat, die AfD gewählt zu haben, oder dafür wirbt, die AfD zu wählen, zum Beispiel auf „Social Media“ oder im Freundeskreis, falls sich dort ein Denunziant befinden sollte, könnte bald schon Post von der lokalen Waffenbehörde bekommen…

Ich für meinen Teil bin Frau Faeser unendlich dankbar, dass sie mit ihrem mutigen, beherzten Kampf gegen die blauen Teufel unser Land ein gutes Stück sicherer und damit lebenswerter machen will. Es wird ja auch höchste Zeit, dass endlich Schluss ist mit täglich rund 60 Schusswaffen-Attacken und 2,4 Gruppenvergewaltigungen durch Legalwaffenbesitzer mit AfD-Parteibuch und -affinität. Danke, Nancy!

Als kleine Empfehlung für alle, die sich eingehender mit dem Thema „Waffen“ aus libertärer Perspektive befassen möchten, habe ich unten die Artikel-Übersicht sowie ein äußerst informatives Video des ef-Autors Andreas Tögel, einer absoluten Koryphäe auf diesem Gebiet, verlinkt.

Quellen:

Der gar nicht so wilde Westen (Website „Die Marktradikalen“)

Paragraph 5 des Waffengesetzes „Zuverlässigkeit“ (Gesetze im Internet)

Paragraph 6 des Waffengesetzes „Persönliche Eignung“ (Gesetze im Internet)

Gestahlfedert: Erichs Erben: Wollt ihr den totalen Total-Totalitarismus? (Kolumne von Michael Werner auf Freiheitsfunken)

Bundesamt für Verfassungsschutz darf AfD und JA als Verdachtsfall beobachten - Bekanntgabe der Urteilsgründe (Website des Oberverwaltungsgerichts Münster)

Paragraph 129a des Strafgesetzbuchs „Bildung terroristischer Vereinigungen“ (Gesetze im Internet)

AfD-Mitglieder gelten als waffenrechtlich unzuverlässig (Legal Tribune Online)

Autorenseite Andreas Tögel (eigentümlich frei)

Andreas Tögel: Freie Waffen für freie Menschen (ef-Konferenz 2023, Teil 5) (Youtube-Kanal von eigentümlich frei)


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