08. Juni 2026 11:00

Gestahlfedert: Gesinnungsjustiz 8 Der nicht-existente „Lügenfritz“-Fall

Debunked: Der populäre Rechtsirrtum der Woche

von Michael Werner drucken

In einer gerechten Welt wäre es strafbar, ihn als "Wahrheitskanzler" zu bezeichnen: Friedrich Merz
Bildquelle: Eigenes Bild In einer gerechten Welt wäre es strafbar, ihn als "Wahrheitskanzler" zu bezeichnen: Friedrich Merz

Wenn es eine Meldung gab, die in den letzten Tagen viral ging und deutschlandweit die Gemüter erhitzte, dann war es jene, dass jemand zu einer empfindlich hohen Geldstrafe verurteilt worden sei, weil er Bundeskanzler Friedrich Merz in einem Facebook-Kommentar als „Lügenfritz“ bezeichnet hat. Und schon hieß es überall, es sei gefährlich, verboten, strafbar und sauteuer, unseren Regierungschef so zu betiteln.

Allerdings gibt es da ein kleines, schmutziges Geheimnis, das ich leider spoilern muss: In der Form, wie diese Story kursiert, und wie fast alle sie gehört und verstanden zu haben glauben, stimmt sie hinten und vorne nicht, und zwar in den beiden entscheidenden Punkten: Weder existiert ein derartiges Gerichtsurteil, noch kann von einer wirklich hohen Geldstrafe die Rede sein.

Die Meldung ist in der Form, wie sie fast überall kolportiert oder nachgeplappert wird, entweder falsch oder irreführend dargestellt, wobei ich ausdrücklich niemandem Vorsatz unterstellen will, sondern eher Unkenntnis, Unverständnis und mangelndes tieferes Interesse. Bitte verzeihen Sie mir die ausnahmsweise und vor allem positiv konnotierte Verwendung einer ansonsten zurecht verpönten Journaillen-Worthülse, aber hier fehlt es an einer allgemeinverständlichen Einordnung. Eine solche ist tatsächlich unverzichtbar bei einem spezifischen – hier: juristischen – Sachverhalt, den selbst beinharte Bildungsbürger nicht ohne Weiteres richtig verstehen können, wenn sie nicht vom Fach sind und auch ansonsten damit nichts zu tun haben. Einordnen bedeutet hier also, den Vorgang so zu erklären, dass ihn wirklich jeder richtig versteht.

Wenn eine Story bereits falsch ist, dann sind in aller Regel leider auch die meisten Schlussfolgerungen daraus falsch oder zumindest nicht sonderlich zielführend. Ergo stehe ich nun vor der Herausforderung, beides geradezurücken.

Und da sind wir bereits beim entscheidenden Punkt: Diese Geschichte hat eine verheerende Folge, nämlich dass jetzt noch mehr Menschen mit einer kritischen Meinung eingeschüchtert sind und lieber den Mund halten, weil sie glauben, sie müssten mit einer horrenden Strafe rechnen, wenn sie bloß thematisieren, dass Friedrich Merz jemand ist, dem ein gesunder Mensch ohne offensichtliche Intelligenzminderung noch nicht mal einen Gebrauchtwagen abkaufen würde, weil davon auszugehen wäre, dass man nur ein Dreirad geliefert bekäme – ohne Räder. Aber genau das stimmt nicht: Man darf den Bundeskanzler sehr wohl „Lügenfritz“ nennen, denn das ist von der Meinungsfreiheit gedeckt!

Und es ist immens wichtig, dass sich diese Botschaft verbreitet, um die Angst zu killen, damit wir nicht noch mehr kritische Stimmen verlieren! Daher tue ich jetzt ausnahmsweise etwas, das mir sonst fernliegt: Ich bitte jeden, diesen Artikel aufmerksam zu lesen, zu verstehen und dann möglichst vielen Menschen weiterzuleiten, am besten mit einem entsprechenden Hinweis.

Um eventuellen Unkenrufen entgegenzuwirken: Ich verdiene daran keinen Cent, daher könnte es mir völlig wurscht sein, ob mein Artikel von zwei oder von zwei Millionen Menschen gelesen wird. Ich erfahre noch nicht mal die Anzahl der Aufrufe! Doch wie jeder regelmäßige Leser meiner Kolumnen weiß, ist die Meinungsfreiheit mein Hauptanliegen, und diese „Lügenfritz“-Story war ein massiver Angriff auf die Meinungsfreiheit, den es abzuwehren gilt, weil es sonst düster wird. Und diese Kolumne ist die bisher einzige mir bekannte Abwehrrakete gegen diesen Atomschlag.

Der Fairness halber möchte ich jedoch einleitend anmerken: So ungern ich auch nur ein gutes Haar an Friedrich Merz lasse, wie der Zustand seiner Frisur zweifelsfrei belegt, aber der vorliegende Fall wurde – anders als landläufig angenommen oder ihm gar unterstellt wird – nicht auf seine Veranlassung hin losgetreten. Wortverbrechen, die einen der Tatbestände des berüchtigten „Majestätsbeleidigungsparagraphen“ 188 des Strafgesetzbuchs verwirklichen, sind nämlich – anders als die Beleidigung des einfachen Fußvolks gemäß Paragraph 185 StGB – keine reinen Antragsdelikte, die nur auf expliziten Wunsch der Betroffenen verfolgt werden, sondern können ganz ohne deren Dazutun bereits von Amts wegen geahndet werden. Und genau das passiert immer häufiger, vornehmlich aufgrund des wahnhaften Verfolgungseifers weisungsgebundener, politisch motivierter und besetzter Spezial-Staatsanwaltschaften. Der betroffene Politiker kann in solchen Fällen die strafrechtliche Verfolgung allerdings proaktiv unterbinden – falls er überhaupt bewusst und konkret davon erfährt, was nicht zwingend immer der Fall ist.

Vorliegend war es die Staatsanwaltschaft Heilbronn, die mehrere Verfahren wegen beleidigender Bezeichnungen des Bundeskanzlers initiiert hatte. Falls es jetzt bei Teilen meiner geschätzten Leserschaft klingeln sollte – es handelt sich um den Fall, der bereits in meiner Kolumne vom 2. März „Pinocchio-Gate“ thematisiert wurde. Wir erinnern uns: Anlässlich eines Besuchs des Kanzlers im Oktober 2025 in Heilbronn hatte das örtliche Polizeipräsidium in einem Facebook-Post als Sicherheitsmaßnahme ein Flugverbot angekündigt. Dieser Post wurde von etlichen Bürgern nicht gerade schmeichelhaft kommentiert. Bei 38 dieser Kommentare glaubte das Social-Media-Team der Heilbronner Polizei im Rahmen einer „vorläufigen Prüfung“ den Anfangsverdacht einer Straftat zu erkennen, legte zu jedem Post eine Akte an und leitete diese dann der zuständigen Staatsanwaltschaft weiter. Die seinerzeitige Kolumne handelte vom Fall eines Rentners, der schrieb „Pinocchio kommt nach HN“ (HN ist die Abkürzung für Heilbronn) und dafür zunächst ins Visier der Ermittlungsbehörden geriet – das Verfahren wurde jedoch kurz darauf, vielleicht sogar aufgrund des öffentlichen Shitstorms, stillschweigend eingestellt.

Von den verbliebenen 37 Wüterichen hatten leider nicht alle solches Glück – und jetzt kommt endlich die eigentliche Meldung, die lediglich aus einem einzigen kurzen Satz besteht, hier jedoch in korrekter Formulierung: Das Amtsgericht Öhringen erließ am 19. März wegen der Bezeichnung des Bundeskanzlers als „Lügenfritz“ einen Strafbefehl über 30 Tagessätze gegen den Urheber dieser Aussage.

Klingt simpel, ist es aber nicht, wie man anhand des hanebüchenen Unsinns, der seitdem dazu verzapft worden ist, unschwer erkennt. Um das berühmte Bonmot aus dem Buch „Der kleine Prinz“ von Antoine de Saint-Exupéry zu bemühen: „Die Sprache ist die Quelle aller Missverständnisse.“ Und in unserem kurzen knackigen Satz sprudeln gleich zwei solcher Quellen, die Juristensprech in normales Deutsch einfließen lassen. Was wirklich passiert ist und wo das eigentliche Problem liegt, kann man daher nur durchschauen, wenn man sowohl die Theorie als auch die gelebte Praxis hinter den beiden Begriffen „Tagessätze“ und „Strafbefehl“ verstanden hat.

Beginnen wir mit dem „Tagessatz“: Selbst der bravste, gesetzestreueste Bürger wird irgendwann einmal mit dem Ordnungswidrigkeitsrecht in Konflikt geraten – spätestens, sobald man Auto fährt, ist es quasi unvermeidbar. So dürfte wohl jedem mal ein Verwarngeld wegen Falschparkens, im Volksmund liebevoll „Knöllchen“ genannt, aufgebrummt worden sein, und vielleicht auch mal ein Bußgeld, wenn man sich schweren Gasfußes mittels eines städtischen Fotoautomaten einen Erinnerungs-Schnappschuss gegönnt hat. Verwarnungs- und Bußgelder richten sich dabei nach festen Regelsätzen, die in Bußgeldkatalogen vorgegeben sind. Weder die persönliche noch die finanzielle Situation des Betroffenen spielt dabei eine Rolle. Ein Milliardär, der seinen Ferrari 250 GTO mit 70 Sachen durch eine Fußgängerzone drischt, zahlt dafür exakt denselben Betrag wie ein Bettelstudent, der diesen Stunt mit seinem Renault Clio vollzieht.

Die meisten Menschen, die sich noch nichts darüber Hinausgehendes haben zuschulden kommen lassen und sich mit dieser Thematik auch noch nie befasst haben, sitzen oftmals dem Irrtum auf, das sei grundsätzlich so. Ist es aber nicht: Im richtigen Strafrecht geht es dank der Regelungen des Paragraphen 40 StGB deutlich gerechter zu, da werden Geldstrafen den individuellen finanziellen Verhältnissen des Betroffenen angepasst. Dadurch soll die Strafe jeden Täter – unabhängig von seinem Vermögen – wirtschaftlich gleich hart treffen. Zu diesem Zweck verhängt das Gericht das Strafmaß einer Geldstrafe in Tagessätzen, wobei deren Anzahl die Schwere der Tat und der Schuld widerspiegeln soll.

Die Höhe eines Tagessatzes entspricht dann dem Netto-Tageseinkommen des Delinquenten, beziehungsweise seinem Netto-Monatseinkommen geteilt durch dreißig. Deshalb fragt das Gericht den Angeklagten zu Beginn der mündlichen Verhandlung regelmäßig nach seinen Einkommensverhältnissen. Das Verhalten so mancher eitler Vollidioten, die vor Gericht im edelsten maßgeschneiderten Zwirn nebst geliehener Rolex am Arm aufschlagen und auf die Frage nach ihrem Einkommen mächtig aufrunden, mitunter bis hin zum Vielfachen, um anwesende Zuschauer, Journalisten und sogar das Gericht selbst maximal zu beeindrucken, bewegt sich daher – vorsichtig ausgedrückt – am anderen Ende von schlau, weil es bei einer Verurteilung zu astronomisch hohen Tagessätzen führt. Dabei ist man gar nicht verpflichtet, die Frage nach dem Einkommen überhaupt zu beantworten, sondern hat auch hier das Recht zu schweigen. Allerdings legt das Gericht die Höhe des Tagessatzes dann auf der Basis einer Schätzung fest – was je nachdem wiederum schwer in die Hose gehen kann.

Daher – zumindest rein theoretisch und selbstverständlich nur zur satirischen Rechtsfortbildung – der ultimative Pro-Tipp: So wie man sein Einkommen zum eigenen Nachteil nach oben hin wahrheitswidrig aufmotzen darf, darf man auch zum eigenen Vorteil so tief wie möglich stapeln. Mit anderen Worten: Solange man dabei keine eigenständigen Straftaten begeht – also niemanden falsch beschuldigt, keine Urkunden fälscht, keine falschen Beweise produziert und keine Zeugen zur Falschaussage animiert – darf man als Angeklagter grundsätzlich in eigener Sache das Gericht so heftig in blauen Lügendunst einnebeln, dass Justitia ihre Waage auch mit abgenommener Augenbinde nicht mehr sehen könnte. Und das alles, ohne dafür – sollte man aus unerfindlichen Gründen auffliegen – strafrechtlich gesondert belangt zu werden, denn niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten, sich selbst zu beschädigen oder an einer möglichst hohen Strafe auch noch aktiv mitzuwirken.

Wer sich also nicht bereits seit der Kindheit mit dem Hammer kämmt, lässt daher den flammneuen Brioni-Anzug lieber im begehbaren Kleiderschrank und genießt die Hauptverhandlung stattdessen in der bequemen Wohlfühl-Kollektion eines der renommierten Modehäuser KiK, Takko oder Primark. Weiterhin verzichtet er sicherheitshalber auf edles Schuhwerk sowie sämtliche Accessoires, die ihn noch vor der Urteilsverkündung als Multimilliardär entlarven könnten. Auf Nachfrage räumt er mit gesenktem Blick beschämt ein, seit dem Scheitern seiner Ehe mit einer nigerianischen Prinzessin völlig mittellos und daher auf gelegentliche Zuwendungen seitens des Familien- und Freundeskreises angewiesen zu sein. Selbst bei eklatanter Talentfreiheit hinsichtlich darstellerischer Ausdruckskunst kann er alternativ immer noch irgendwas mit Bürgergeld daherbrabbeln. Eine überzeugende Performance an dieser Stelle erhöht jedenfalls nahezu exponentiell die Chance auf einen Tagessatz irgendwo zwischen der Untergrenze von 1 Euro und der Hartzer-Bestmarke von 15 Euro.

Verzeihen Sie das Abschweifen, aber der entscheidende Punkt ist, dass es bei der Einschätzung der Schwere einer Verurteilung nicht auf die Höhe des Tagessatzes und auch nicht auf die Gesamtsumme der Geldstrafe ankommt, sondern einzig und allein auf die Anzahl der Tagessätze, die mindestens fünf und höchstens 360 beträgt, wobei man bei mehr als 90 Tagessätzen als vorbestraft gilt.

Der Informationswert von Medienberichten über ein Strafverfahren, die lediglich die Höhe der zu zahlenden Summe angeben, vor allem wenn diese beeindruckend hoch ist, aber nicht die Anzahl der dafür notwendigen Tagessätze, tendiert daher gegen Null und taugt allenfalls als Zeugnis der fachlichen Inkompetenz des Berichterstatters. Zu allem Übel zementieren solche journalistischen Stümpereien beim juristisch unbeleckten Leser die Fehlannahme, es handele sich dabei um eine Art Festpreis oder amtlichen Tarif für ein bestimmtes Vergehen.

Man liest – gerade im Zusammenhang mit äußerungsrechtlichen Themen – leider viel zu häufig effektheischende Schlagzeilen wie „Polizisten ‚Drecksbulle‘ genannt – 4.500 Euro Strafe“, wo sich der Fachkundige nun fragt, ob da jetzt 90 Tagessätze zu 50 Euro, 60 Tagessätze zu 75 Euro oder nur 30 Tagessätze zu 150 Euro verhängt wurden; oder gar 100 Tagessätze zu 45 Euro, mit einer Vorstrafe als Sahnehäubchen – denn das ist es halt, was den Unterschied macht, worauf es tatsächlich ankommt. Währenddessen denkt der Ottonormalbürger fälschlicherweise, es kostet grundsätzlich 4.500 Euro, einen Polizisten mit dieser Verbalinjurie zu belobigen. Der eine ist also durch diese Null-Information genauso schlau wie vorher, während der andere dadurch sogar dümmer wurde.

Und was ist ein „Strafbefehl“? Allein der Begriff klingt in den Ohren der meisten Menschen bereits martialisch und soll das wohl auch: Strafe plus Befehl – Hilfe!

Normalerweise stellt man sich einen Strafprozess so vor wie im Fernsehen: Protziger Gerichtssaal, Richter, Staatsanwalt, Angeklagter, dessen Anwälte, Zeugen, griechisches Drama, Emotionen, Tränen, und zum großen Finale alle aufstehen, „im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil… blablabla… Morgengrauen… Galgen… elektrischer Stuhl…“, und als Schlussbild, je nach Ausgang, einen in sich zusammensackenden Moribunden oder einen seinem Anwalt jubelnd um den Hals fallenden In-Dubio-Pro-Reo-Profiteur. Solche Prozesse gibt es tatsächlich auch in der Praxis, aber sie stellen eher die Ausnahme dar – der Normalfall vor Gericht ist deutlich unspektakulärer, mehr ein dröger Verwaltungsakt. Und weil die deutsche Justiz hoffnungslos überlastet ist, sucht sie verzweifelt nach Möglichkeiten, Prozesse zu vereinfachen und zu verkürzen. Zu diesem Zweck werden die Parteien im Zivilrecht möglichst zu einem Vergleich genötigt, und im Strafrecht gibt es den Strafbefehl.

Das läuft so ab, dass die Staatsanwaltschaft sinngemäß zum Gericht sagt: „Lieber Vorsitzender, die Sache ist nach Aktenlage klar genug. Bitte verhäng dafür eine Strafe von X, ohne dass wir dafür extra alle Beteiligen im Gerichtssaal antanzen und zwanzig Zeugen hören müssen.“ Der Richter schaut sich die Akte an, und wenn er meint, „ja, passt“, dann erlässt er – entweder wie vom Staatsanwalt beantragt oder nach eigenem Gusto – besagten Strafbefehl, der dem Betroffenen sodann postalisch zugestellt wird.

Darin steht ungefähr sowas: „Dir wird folgende Tat vorgeworfen, blablabla, dafür bekommst du zur Strafe blablabla.“

Mit der Zustellung beginnt für den Betroffenen eine Zweiwochenfrist, in der er sich entscheiden muss, ob er den Strafbefehl akzeptiert oder nicht.

Akzeptiert er ihn, muss er nichts weiter machen, denn nach Ablauf der Frist wird der Strafbefehl automatisch rechtskräftig, unwiderruflich, und wirkt dann wie eine normale Verurteilung, nur ohne großen Showdown im Gerichtssaal und ohne die übliche ausführliche Urteilsbegründung mit ganz viel Jura-Poesie.

Akzeptiert er den Strafbefehl nicht, muss der Betroffene innerhalb der Frist Einspruch einlegen, und dann nimmt die Sache ihren ganz normalen Lauf, sprich, es kommt zur mündlichen Hauptverhandlung, das volle Programm, die ganz große Kostümshow.

Wenn er eh weiß, dass er schuldig ist und schlechte Karten hat, ist es für den Betroffenen natürlich verlockend, den Strafbefehl anzunehmen: Abgesehen von der psychischen Belastung eines solchen Prozesses und dem Stress einer mündlichen Hauptverhandlung vor Publikum oder gar Presse, verursacht das gesamte Verfahren dem Betroffenen im Falle einer Verurteilung auch noch eine Unsumme an Kosten, die ihm durch die Annahme des Strafbefehls erspart bleiben, und zu alldem gesellt sich noch das Risiko, vor Gericht mit einer deutlich höheren Strafe aus der Nummer rauszugehen.

Gegen einen Strafbefehl Einspruch einzulegen und es auf ein reguläres Verfahren ankommen zu lassen, empfiehlt sich daher nur, wenn man definitiv unschuldig ist und es möglichst auch beweisen kann, oder eine fundiert begründete Wahrscheinlichkeit besteht, durch ein Verfahren mit einer deutlich milderen Strafe davonzukommen.

Die Schattenseite der Sache ist, dass nicht selten auch Unschuldige einen Strafbefehl annehmen, weil sie sich der psychischen Belastung sowie den sonstigen Risiken und Unwägbarkeiten eines großen Verfahrens mitsamt der öffentlichen Stigmatisierung nicht gewachsen fühlen, weshalb sie lieber mit einer Faust in der Tasche die ungerechtfertigte, unverdiente Geldstrafe abdrücken, um diese dann vor sich selbst quasi als den Preis für ihr Seelenheil innerlich zu rechtfertigen und zu verbuchen.

Das ist nicht nur niederschmetternd traurig und fühlt sich brüllend ungerecht an, sondern birgt auch ein immenses Risiko: Selbst wenn sich der Strafbefehl bei 90 Tagessätzen oder weniger bewegt und damit zunächst nicht im einfachen Führungszeugnis auftaucht, ist man dennoch massiv angezählt, denn strafrechtliche Verurteilungen werden grundsätzlich im Bundeszentralregister eingetragen. Bei der ersten kleine Verurteilung gilt das bekannte Privileg, dass Geldstrafen bis 90 Tagessätzen normalerweise nicht im einfachen Führungszeugnis stehen, solange sonst keine weitere Strafe im Register eingetragen ist. Genau diese Einschränkung ist der Knackpunkt: Kommt später eine zweite Verurteilung hinzu, kann dieses Schonprivileg entfallen. Dann droht ausgerechnet wegen zweier kleiner Sachen ein Führungszeugnis, das plötzlich nicht mehr sauber aussieht — mit allen möglichen erheblichen Folgen für Beruf, Behördenkram und Lebensplanung.

Lange Rede, kurzer Sinn: Wer des Seelenfriedens willen unschuldig einen Strafbefehl hinnimmt, ist bei der nächsten Kleinigkeit plötzlich ein Vorbestrafter mit gleich zwei Eintragungen im Führungszeugnis, was nicht selten der ultimativen Karrierekiller ist.

Mit unserem frisch erworbenen Wissen um Strafbefehl und Tagessatz nehmen wir uns nun nochmal die tatsächliche Meldung zur Brust: „Das Amtsgericht Öhringen erließ am 19. März wegen der Bezeichnung des Bundeskanzlers als ‚Lügenfritz‘ einen Strafbefehl über 30 Tagessätze gegen den Urheber dieser Aussage.“ Wenn wir das nun damit abgleichen, was letzte Woche in allen möglichen Medien zu diesem Thema gesagt wurde, nämlich dass jemand zu einer empfindlichen Geldstrafe verurteilt wurde, weil er Friedrich Merz „Lügenfritz“ genannt hat, dann stellen wir fest, dass das eine nicht wirklich viel mit dem anderen zu tun hat.

Fangen wir an mit der Geldstrafe: Egal wie hoch die Summe gewesen sein mag, hatte diese nur mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu tun. Die entscheidende Zahl sind die 30 Tagessätze, und das ist nicht viel. Auch wenn in der Theorie fünf Tagessätze das gesetzliche Minimum sind, sind in der Praxis bei solchen Alltagsdelikten 30 Tagessätze meist die untere Hausnummer. Im Fall einer Verurteilung bekommt ein Ersttäter für eine „einfache“ Beleidigung von Hinz und Kunz, also Paragraph 185 StGB, regelmäßig bereits 30 Tagessätze aufgebrummt. Hier wurde dasselbe für die wesentlich härter zu bestrafende 188er-Politikerbeleidigung angesetzt, und das bei keinem geringeren Opfer als dem Bundeskanzler höchstselbst. Insofern kann von einer „empfindlichen Strafe“ keine Rede sein – tatsächlich bewegen sich 30 Tagessätze bei einer 188er Verurteilung am absoluten unteren Ende.

Und ein Urteil gibt es auch nicht, da es keinen Prozess gab. Es gab nur einen Strafbefehl, den der Betroffene akzeptiert hat. Der wirkt zwar hinsichtlich der Strafe wie ein Urteil, aber es gibt kein richtiges Urteil, vor allem keine Urteilsbegründung. Es ist also gar nicht ausgeurteilt worden, dass „Lügenfritz“ eine strafbare Beleidigung darstellt, sogar mit der 188er Verschärfung, und warum das so ist. Der Staatsanwalt hat das lediglich behauptet, einfach so. Der Richter hat diese Behauptung stehenlassen, einfach so. Und – jetzt kommen wir zum entscheidenden Punkt – zu guter Letzt hat der Betroffene diese Behauptung dann hingenommen, einfach so.

Und das war einfach in jedweder Hinsicht absolut falsch. Allerdings will ich kein Victim Blaming betreiben, ich will niemanden an den Pranger stellen oder mich gar zum Richter über Menschen erheben, von denen ich nichts weiß, denn das steht mir nicht zu. Wenn ich also sage, ich halte es für einen Riesenfehler, diesen Strafbefehl akzeptiert zu haben, dann lasse ich den mir unbekannten Menschen, der wahrscheinlich aus guten Gründen, die ich nicht kenne, anders gehandelt hat, dafür vom Haken und rede stattdessen von mir, also aus meiner Perspektive, und tue so, als wäre ich betroffen: Ich hätte den Strafbefehl nie im Leben akzeptiert, sondern es auf einen Prozess ankommen lassen, und hätte die Nummer dann mit einer diebischen Freude durch alle Instanzen geprügelt, bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Und ich hege nicht den Hauch eines Zweifels, dass ich das Ding haushoch gewonnen hätte. Vielmehr wäre es die Gelegenheit schlechthin gewesen, gleich zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen:

Erstens den leidigen Majestätsbeleidigungs-Paragraphen 188 StGB vors Bundesverfassungsgericht zu zerren und dort zu Fall zu bringen, denn dieses Gesetz ist nach Ansicht zahlreicher renommierter Juristen verfassungswidrig, weil es dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt und sein Tatbestandsmerkmal „geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren“ in Bezug auf die Beleidigung gar nicht erfüllt werden kann. Ganz zu schweigen davon, dass dieses Zweiklassenstrafrecht mit eingebautem Mimosenschutz der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zuwiderläuft, wonach Politiker aufgrund des enormen Machtgefälles wesentlich mehr an harscher Kritik und notfalls auch Beschimpfungen zu ertragen haben als ein normaler, machtloser Mensch aus dem Volk.

Zweitens feststellen zu lassen, dass es mitnichten strafbar ist, schon mal gar nicht mit 188er Verschärfung, sondern als zulässige Machtkritik selbstverständlich in den Schutzbereich von Artikel 5 Grundgesetz („Meinungsfreiheit“) fällt, einen Regierungschef, der allenthalben für sein flexibles Verhältnis zur Wahrheit bekannt, berühmt und berüchtigt ist, als „Lügenfritz“ zu betiteln. Zumal die aus demselben Fallbündel derselben Behörde stammende Bezeichnung „Pinocchio“ dort bereits durchgewunken wurde, obwohl sie inhaltlich nichts anderes sagt als „Lügenfritz“, nämlich „der Mann lügt gehäuft und ist dafür bekannt“. Oder soll es etwa am „Fritz“ gescheitert sein, der offiziellen Kurzform des Vornamens Friedrich? Wohl kaum!

Die befasste Staatsanwaltschaft hat mittlerweile aufgrund des medialen Aufschreis versucht, im „Tagesspiegel“ eine juristische Begründung nachzulegen: Die inkriminierte Wortschöpfung „Lügenfritz“ sei nach Auffassung der Ankläger geeignet, „das Vertrauen in die Integrität des Opfers zu erschüttern, weil sie geeignet war, bei Gleichgesinnten weitere negative Vorbehalte beziehungsweise Aggressionen zu schüren“. Deshalb sei auch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung angenommen worden.

Hier gilt mal wieder: „Si tacuisses, philosophus mansisses.“ Im Stahlfeder-Duktus: Manchmal ist es schlauer, einfach mal die Fresse zu halten! Da sind Volljuristen am Werk und liefern eine Begründungssimulation ab, die in einem Satz gleich zweimal die juristische Gummiphrase schlechthin beinhaltet, nämlich „geeignet sein“, quasi ein anderes Wort für Willkür, weshalb jeder Jurastudent bereits nach der Strafrechts-Einführungsvorlesung des ersten Semesters diese Buchstabensuppe komplett zerficken könnte.

Die sagen damit allen Ernstes, dass nicht etwa Merz’ Lügen das „Vertrauen in seine Integrität“ erschüttern könnten, sondern der wiederholte Hinweis auf ebendiese Lügen. Die sagen damit auch allen Ernstes, dass es völlig egal ist, wie oft und heftig und mit welch fatalen Folgen Friedrich Merz das Volk belügt, auf das er seinen Amtseid abgeleistet hat, denn das gebe einem noch lange nicht das Recht, zusammen mit anderen Usern, die ähnlich denken und ähnlich kommentieren, quasi durch zeitgleiche verbale Entladungen sich aggressiv gegenseitig aufschaukelnde negative Vorbehalte gegen Friedrich Merz zu schüren (worauf der einzelne Beteiligte gar keinen Einfluss hat), und das natürlich zum Schutze des Vertrauens in Merz‘ Integrität. „Hallo? Kritik am Regierungschef – na gut, wenn’s unbedingt sein muss, aber bitte nicht alle gleichzeitig, und erst recht nicht alle gleichzeitig mit derselben Stoßrichtung von wegen ‚Lügen‘, da könnte ja glatt jemand negative Vorbehalte oder gar Aggressionen gegen Herrn Merz aufbauen und damit das Vertrauen in seine Integrität erschüttern!“ Ja, das meinen die so, allen Ernstes! Warum sagen sie nicht gleich, sie hätten beschlossen, Artikel 5 sicherheitshalber aus dem Grundgesetz zu streichen, weil diese Meinungsfreiheit, wenn sie erst mal zur Anwendung kommt, und dann auch noch durch mehr als drei Personen gleichzeitig, geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität des Bundeskanzlers zu erschüttern? Das Ergebnis wäre dasselbe, aber es wäre wenigstens ehrlich gewesen!

Ich stelle mir das gerade vor: Hätten die das so in die Anklageschrift für meinen Strafprozess geschrieben, hätte ich das Ding sogar gewonnen, wenn ich die Nacht vor der Verhandlung durchgefeiert hätte und dann vor Gericht mit acht Promille Restalkohol und ohne Anwalt aufgeschlagen wäre.

Das mag jetzt soweit recht lustig klingen aus meiner Perspektive, aber dummerweise trug es sich so nicht zu. Dieser rechtskräftige Strafbefehl – und vor allem das, was so ziemlich alle Medien fälschlicherweise daraus gemacht haben – hat der Meinungsfreiheit in Deutschland leider einen Bärendienst erwiesen, denn der Einschüchterungseffekt hat wirkmächtig zugeschlagen und irreversiblen Schaden angerichtet: Der Großteil der Bevölkerung glaubt nun, es sei gesetzt, dass es strafbar ist, Friedrich Merz als „Lügenfritz“ zu bezeichnen. Der Großteil der Bevölkerung glaubt nun, es sei gesetzt, dass man für eine so harmlose kritische Wortschöpfung wie „Lügenfritz“ fortan so gut wie sicher eine empfindliche Geldstrafe aufgebrummt kriegt. Das dürfte weitere tausende, wenn nicht sogar hunderttausende kritische Menschen zum Schweigen bringen, weil sie sich nun noch nicht mal mehr trauen, offen auszusprechen, dass sie Friedrich Merz für einen notorischen Lügner halten, was im Rahmen der Machtkritik nicht nur eine erlaubte Meinungsäußerung darstellt, sondern in diesem konkreten Fall so viele tatsächliche Anknüpfungspunkte aufweist, dass einem die Beweisnot eher bei der gegenteiligen Behauptung droht. Ich weiß ja nicht, wie es Ihnen geht, aber ich könnte mich problemlos zwanzig Stunden lang ergebnislos der Frage hingeben, wann Friedrich Merz mal die Wahrheit gesagt hat.

Den sogenannten etablierten Medien, insbesondere jener Majorität, die dem politmedialen Komplex angehört, kommt diese Story mehr als gelegen: Haben sie doch ein nachvollziehbares Interesse daran, den Urnen-Pöbel glauben zu lassen, die Verwendung dieses Begriffs (oder ähnlicher pointiert-kritischer Verballhornungen von Politikern) sei strafbar, weil das die Steuersklaven ähnlich einschüchtert wie die bisherigen Horrormeldungen von Hausdurchsuchungen mitsamt Beschlagnahme aller existenziell wichtigen Gerätschaften, so dass sie die Schere im Kopf noch früher ansetzen und auf Machtkritik am besten gleich komplett verzichten, um auf Nummer Sicher zu gehen.

Jedoch ist es hier mit der üblichen Medienschelte in Richtung Mainstream nicht getan, denn letztendlich machen die ja nur, was sie eh immer machen – also nichts Neues unter Gottes schöner Sonne.

Daher ist hier fairerweise ein äußerst kritischer Blick in die andere Richtung angebracht: Weit mehr als den „üblichen Verdächtigen“ muss ich an dieser Stelle nämlich den ansonsten von mir hochgeschätzten neuen, freien Medien einen tierischen Einlauf verpassen, sogar einen noch heftigeren als ich ihn normalerweise der Gegenseite zugedenke, und der geht jetzt quer durch die Bank: Das wesentlich größere Versagen, ja, eigentlich sogar ein Totalversagen, liegt diesmal auf unserer Seite, weil die neuen Medien die verbreitete Lesart dieser Meldung offensichtlich nicht hinterfragt und den ganzen Fall daher auch nicht sauber recherchiert haben.

Oder – was vielleicht sogar noch schlimmer wäre – sie haben den populären Irrtum für ein bisschen Empörungs-Clickbait einfach so stehen und wirken lassen, nicht zuletzt aufgrund des normalerweise durchaus willkommenen Nebeneffekts, dass die Story in ihrer falsch verstandenen Form durchaus hilfreich ist, um das eigene Narrativ zu bedienen, die Meinungsfreiheit befände sich kurz vor ihrer Abschaffung. Ja, diese Sorge – bekanntlich auch mein Herzblutthema – ist nicht nur nach wie vor mehr als berechtigt, sondern durch die jüngste Ankündigung unsäglicher Vorhaben der EU wie den „Democracy Shield“ sogar noch akuter geworden.

Aber die Causa „Lügenfritz“ in ihrer tatsächlichen Form ist weder Teil dieser Problematik, noch ist ein freiwillig akzeptierter Strafbefehl mit einem außergewöhnlich niedrigen Strafmaß überhaupt eine echte Meldung wert – außer fürs glatte Gegenteil dessen, was in diesem Fall allgemein geglaubt oder glauben gemacht wird.

Der einzige Lichtblick in dieser düsteren Thematik sind die Herren von der Jura-Gegenfront: Egal ob Joachim Steinhöfel, Ralf Höcker oder hier ganz speziell Markus Haintz, der richtig auf die Kacke haut – sie liefern zuverlässig und ballern aus allen Rohren.

Aber das kriegt nicht jeder mit, und das versteht auch nicht jeder. Ich habe hier versucht, die Story für jedermann verständlich aufzuarbeiten. Daher am Schluss noch einmal meine dringliche Bitte: Lassen Sie diesen Text möglichst vielen Menschen zukommen, vor allem jenen, die zwar kritisch denken und offen darüber reden, aber nun von diesem angeblichen „Lügenfritz“-Urteil eingeschüchtert werden könnten.

Wir brauchen jede Stimme, die erhoben werden kann!

Quellen:

Kleines Püppchen, freches Püppchen


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