Ethik: Nichtaggressionsprinzip und Verteidigungskrieg
Grenzen kollektiver Notwehr klären
von Andreas Tögel drucken
Das Nichtaggressionsprinzip, im amerikanischen Original „Non-Aggression-Principle“ (NAP), spielt eine Schlüsselrolle im Libertarismus. Es besagt, dass es moralisch unzulässig ist, Gewalt oder Zwang gegen andere oder deren rechtmäßig erworbenes Eigentum zu initiieren. Erlaubt ist nur der Einsatz defensiver Gewalt – als Reaktion auf einen bereits begonnenen Angriff. Eine Aggression liegt nur dann vor, wenn jemand damit anfängt, Gewalt oder Zwang auszuüben. Reaktive Gewalt zur Selbstverteidigung ist erlaubt.
Die Verletzung von Eigentumsrechten gilt als Aggression, da für alle Interaktionen die Zustimmung aller Beteiligten vorausgesetzt wird. Auch nicht physische Formen von Zwang, wie Drohungen oder Betrug, gelten als Aggression. Das NAP dient als Grundlage für die daraus abgeleitete Forderung nach der Freiheit von hoheitlichem (staatlichem) Zwang.
Während die explizite Formulierung des NAP erstmals von Murray Rothbard in seinem Buch „For a New Liberty: The Libertarian Manifesto“ (1973) vorgenommen wurde, haben andere Autoren das Prinzip bereits früher definiert. So etwa schrieb Ayn Rand 1946: „No man has the right to initiate the use of physical force.“ Herbert Spencer beschrieb in seinem Werk „Social Statics“ (1851) das Prinzip „The Law of Equal Freedom“, in dem er den berühmten Satz prägte: „Every man has freedom to do all that he wills, provided he infringes not the equal freedom of any other man.“ Dieses Prinzip bildet für ihn ein zentrales Axiom innerhalb der Sozialstatik. John Lockes später so genanntes Homestead Principle (Eigentumserwerb durch Arbeit) wurde von ihm in seiner 1689/1690 entstandenen „Second Treatise of Government“ veröffentlicht. Dieses Grundprinzip des Eigentumserwerbs bildet ein zentrales Element für die später entwickelte libertäre Eigentumstheorie.
Thomas von Aquin griff im Mittelalter Gedanken auf, die zuvor von Cicero zur Zeit der Römischen Republik formuliert wurden – eine Ethik, wonach Gewalt nur zur Verteidigung erlaubt ist. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Eigentum in der Naturrechtstradition als vorstaatliches Recht definiert wird. Ohne den wichtigen Beitrag John Lockes, der erstmals eine Theorie des rechtmäßigen Eigentumserwerbs formulierte, wäre das NAP gar nicht anwendbar, da damit schließlich jede Aggression über Eigentumsverletzungen definiert wird. Ohne eine konsistente Theorie, wem was gehört, kann nicht bestimmt werden, ob eine Handlung als aggressiv zu bewerten ist oder nicht.
In unserer politisch instabiler werdenden Epoche, in der die Welt in eine neue Multipolarität eintritt, nehmen interstaatliche Konflikte innerhalb der Ersten und Zweiten Welt wieder zu. In der Dritten Welt haben sie nie geendet. Daraus ergeben sich für Libertäre schwerwiegende Herausforderungen. Auf individueller Ebene ist das Notwehrprinzip zwar glasklar. Es ist zulässig, einer Aggression gegen Leib, Leben und Eigentum mit Gewalt entgegenzutreten. Eine kollektive Notwehr dagegen – ein Verteidigungskrieg gegen eine initiierte Aggression – ist mit dem NAP nicht ohne weiteres zu begründen.
Denn das NAP sagt nicht, wer im Namen anderer Gewalt anwenden darf, wie kollektive Entscheidungen im Verteidigungskrieg legitimiert werden, und wie Nichtkombattanten geschützt werden sollen. Ein Verteidigungskrieg ist immer kollektiv, gleich, ob sich die abzuwehrende Aggression gegen einen Staat oder gegen eine anderweitig organisierte Gemeinschaft richtet. Die oben gestellten Fragen sind in beiden Fällen die gleichen. Denn auch ein Verteidigungskrieg beinhaltet die kollektive Organisation von Gewalt, die notwendige Delegation von Gewalt an Institutionen – schließlich sind nicht alle Mitglieder der Gemeinschaft zum Waffendienst fähig –, ein offensichtliches Risiko für Unbeteiligte, einen Ressourcenentzug durch Steuern und die Rekrutierung von Soldaten. Das NAP allein kann auf diese Fragen keine befriedigenden Antworten geben.
Murray Rothbard akzeptiert die kollektive Notwehr im Prinzip als legitim, fordert aber deren Organisation auf freiwilliger Basis – also keine Zwangsrekrutierungen zum Kriegsdienst. Da der angegriffene Staat aber selbst im Wege seiner unter Gewaltandrohung erfolgenden Steuererhebung zum Aggressor gegen seine eigenen Bürger wird und damit das NAP verletzt, ist jede staatliche Kriegsführung – auch im Verteidigungsfall – problematisch. Rothbard bezieht in einer nun einmal von Staaten beherrschten Welt aber keine Elfenbeinturmposition der „reinen Lehre“, sondern erkennt die Legitimität kollektiver Notwehr an, indem er sich der Theorie vom „gerechten Krieg“ auf Basis der Freiwilligkeit des Wehrdienstes annähert.
Eine kollektive Verteidigung darf dann organisiert werden, wenn sie sich an strenge Regeln hält, die schon in der klassischen Theorie vom gerechten Krieg aufgestellt wurden. Die klassische Lehre vom gerechten Krieg wurde von Augustinus von Hippo im 4. – 5. Jh. erstmals formuliert und von Thomas von Aquin im 13. Jh. systematisch ausgearbeitet. Zuvor wurden bereits in der griechisch-römischen Antike, beispielsweise von Cicero in der Römischen Republik, erste Kriterien für eine legitime Kriegsführung formuliert. Die klassischen Kriterien für einen „gerechten Krieg“ lauten:
- Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (Verteidigungskrieg)
- Rechte Absicht
- Krieg als letztes Mittel
- Verhältnismäßigkeit des eingesetzten Mittels und
- Unterscheidung (Schutz von Zivilisten)
Moderne Völkerrechtsnormen wie die UNO-Charta stehen in dieser Tradition.
Einerseits liefert das NAP die moralische Grundlage für die Legitimität eines Verteidigungskrieges, nämlich das Abwehren einer Aggression. Andererseits stellt die Theorie vom gerechten Krieg die Kriterien auf, nach denen ein solcher Waffengang legitim geführt werden darf. Das NAP beantwortet das „Ob“. Die Just War Theory beantwortet das „Wie“.
Selbstverständlich können aus libertärer Sicht damit nicht alle offenen Fragen aus der Welt geschafft werden. Was ist mit religiös oder anderweitig motivierten Pazifisten, die jede Waffengewalt ablehnen? Wie kann oder soll auf deren Interessen eingegangen werden? Wann beginnt eine Aggression? Ist bereits die bloße Ansammlung von Kampfmitteln an der Staatsgrenze als solche zu werten? Was ist mit Mitteln der „hybriden Kriegsführung“, beispielsweise Desinformationskampagnen? Handelt es sich dabei bereits um eine Aggression, die den Einsatz militärischer Gewalt rechtfertigt? Auch das Trittbrettfahrerproblem ist zu bedenken, da es bei keiner anderen Frage so drängend hervortritt wie im Krieg. Immerhin riskieren die einen im Kampf ihr Leben, andere aber nicht. Ein Ausgleich in dieser existentiellen Frage ist schier unmöglich.
Fazit: In der real existierenden Welt miteinander konkurrierender Staaten, in denen der Gewalteinsatz zunehmend wieder salonfähig wird, nimmt auf Einwände von libertärer Seite niemand Rücksicht. Das mag auf viele deprimierend wirken. Damit wird man als Anarcho-Libertärer aber wohl leben müssen.
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