Gestahlfedert: Grundsatzurteil: Das Ende der Lückenpresse
Ein neues BGH-Urteil mit weitreichenden Folgen für die Medienwelt
Die renommierte Kölner Medienrechtskanzlei Höcker Rechtsanwälte hat vor dem höchsten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof (BGH), jüngst eine für zukünftige mediale Berichterstattung wegweisende Grundsatzentscheidung erwirkt.
Im zugrunde liegenden Fall stellte ein Verein namens „15 Grad Research“, der sich selbst als „Recherche-Kollektiv“ bezeichnet, einen namentlich genannten Unternehmer und Kommunalpolitiker als „extrem rechten Unternehmer“ dar. Als tatsächliche Grundlagen wurden unter anderem eine AfD-Wahlkampfspende von 19.500 Euro aus dem Jahr 2017, die Unterstützung einer Zeitschrift und die Teilfinanzierung eines Medienformats, dessen Plattform auch von rechten Akteuren genutzt worden war, genannt. Verschwiegen wurden nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt unter anderem, dass der Betroffene politisch in einer Bürgerinitiative tätig war, die regelmäßig gegen AfD-Anträge stimmte, dass er die CDU dauerhaft mit insgesamt mehr als 100.000 Euro unterstützt hatte, dass die Unterstützung der Zeitschrift nur 250 Euro betragen und zu einem Zeitpunkt stattgefunden hatte, zu dem deren politische Ausrichtung noch nicht bekannt gewesen sei, und dass das finanzierte Medienformat Vertreter aus dem gesamten politischen Spektrum zu Wort kommen ließ, darunter Politiker der Linken, der Grünen und der CDU. Diese Umstände hätten die Einstufung als „extrem rechter Unternehmer“ erheblich weniger naheliegend erscheinen lassen.
Am 12. Mai fällte nun der für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshof ein Urteil (Aktenzeichen VI ZR 346/24), das Anfang Juni veröffentlicht wurde und folgenden Leitsatz aufwies: „Liegt es nahe, aus mehreren mitgeteilten Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen oder die entsprechende Schlussfolgerung des Verfassers nachzuvollziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann.“
Bereits vor über 20 Jahren hatte selbiger sechster Zivilsenat mit Urteil vom 22. November 2005 (Aktenzeichen VI ZR 204/04) in dieser Thematik bereits vorgelegt. Im seinerzeitigen Fall wurde über ein Erzbistum und kirchliche Amtsträger berichtet. Aus den mitgeteilten Umständen entstand der Eindruck, die Verantwortlichen hätten die Möglichkeit gehabt, Kontakt zu einer betroffenen Minderjährigen aufzunehmen, einen Schwangerschaftsabbruch zu verhindern und gegen den beschuldigten Pfarrer vorzugehen, seien aber untätig geblieben. Verschwiegen wurde, dass den kirchlichen Verantwortlichen weder der Name des Mädchens noch der Name des Pfarrers mitgeteilt worden war. Gerade diese Information hätte den Vorwurf der Untätigkeit erheblich relativiert: Wer die Beteiligten nicht kennt, kann nicht ohne Weiteres Kontakt aufnehmen oder gar dienstrechtlich gegen eine bestimmte Person vorgehen.
Der BGH stellte deshalb fest: Auch eine Berichterstattung, deren einzelne mitgeteilte Tatsachen wahr sind, kann insgesamt rechtswidrig sein. Wesentliche entlastende Umstände dürfen nicht verschwiegen werden. Entsteht durch das Weglassen ein falscher Gesamteindruck, ist die Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln. Entscheidend ist, ob die verschwiegene Tatsache die ehrverletzende Schlussfolgerung weniger naheliegend gemacht hätte. Der Schwerpunkt lag dabei auf einem tatsächlichen Eindruck: Die Betroffenen hätten handeln können und seien trotzdem untätig geblieben.
Der BGH unterschied damals ausdrücklich zwischen einer vom Leser selbst gezogenen Schlussfolgerung und einer dem Autor zurechenbaren verdeckten Aussage. Für eine verdeckte Tatsachenbehauptung galt grundsätzlich ein strenger Maßstab: Die Schlussfolgerung musste dem Leser durch das Zusammenspiel der Aussagen praktisch als „unabweislich“ nahegelegt werden. Der BGH ließ letztlich offen, ob diese Schwelle erreicht war, weil er daneben die eigenständige Fallgruppe der bewusst unvollständigen Berichterstattung heranzog.
Der Leitsatz des Urteils von 2005 ist beinah identisch, es fehlte nur ein kleiner Satzteil: „…oder die entsprechende Schlussfolgerung des Verfassers nachzuvollziehen…“
Der Fall von 2026 war anders gelagert. Durch die Ergänzung des Leitsatzes um besagten Satzteil erfasst die Rechtsprechung nun ausdrücklich zwei Konstellationen:
Zum einen die des älteren Urteils, wo der Leser aus den vorgebrachten Tatsachen selbst eine Schlussfolgerung („Er wusste davon und tat nichts“) ziehen soll, und zum anderen die des neuen Urteils, wo der Autor selbst ausdrücklich eine Schlussfolgerung („Deshalb ist er ein extrem rechter Unternehmer“) zieht, die der Leser dann aufgrund vom Autoren ausgewählter Tatsachen übernehmen soll. Das neue Urteil ist somit die ausdrückliche Fortentwicklung und Präzisierung des älteren.
Der entscheidende Fortschritt lautet: Eine bewusst selektive Tatsachendarstellung kann nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn sie beim Leser eine „verdeckte falsche Tatsachenbehauptung“ erzeugt. Sie kann auch dann unzulässig sein, wenn sie den Leser dazu bringt, eine vom Autor ausgesprochene „ehrverletzende Wertung oder politische Einordnung“ zu übernehmen, die bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsachen wesentlich weniger naheläge.
Damit kann sich ein Medium nicht mehr ohne Weiteres darauf zurückziehen, alle ausdrücklich genannten Einzeltatsachen seien wahr und die daraus gezogene Schlussfolgerung sei „nur eine Meinung“.
Das Oberlandesgericht Dresden als Berufungsinstanz hatte in der angegriffenen Entscheidung argumentiert, die mitgeteilten tatsächlichen Grundlagen seien (abgesehen von einem anderen Punkt) wahr, und die Bezeichnung als „extrem rechts“ sei eine subjektive politische Wertung. Deshalb bestehe kein Anspruch auf eine vollständigere oder ausgewogenere Berichterstattung.
Genau diese Argumentation verwirft der BGH und stellt ausdrücklich fest, dass die Fallgruppe der bewusst unvollständigen Berichterstattung nicht voraussetzt, dass beim Leser eine über das Mitgeteilte hinausgehende falsche Tatsachenbehauptung entsteht. Der Schutz greift vielmehr auch dann, wenn der Leser durch die selektive Tatsachenauswahl dazu gebracht wird, eine vom Autor vorgenommene Bewertung zu übernehmen. Geschützt wird der Betroffene somit auch davor, dass durch einseitig ausgewählte wahre Tatsachen der Schluss auf eine bestimmte politische Haltung nahegelegt wird, obwohl dieser Schluss bei vollständiger Information wesentlich ferner läge.
Das ist der wichtigste rechtliche Mehrwert der Entscheidung von 2026: Eine rufschädigende Wertung wird nicht dadurch unangreifbar, dass ihr Autor sie auf einige für sich genommen wahre Tatsachen stützt, wenn er gleichzeitig ihm bekannte, für die Wertung wesentliche Gegentatsachen verschweigt. Die Tatsachenbasis einer Meinung darf also nicht so manipulativ verkürzt werden, dass die Wertung beim Leser auf einem im Kern falschen Gesamtbild beruht.
Die Entscheidung schließt außerdem eine Lücke im Verhältnis zur Rechtsprechung über verdeckte Aussagen: Bei einer verdeckten Tatsachenbehauptung ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Nicht jede Schlussfolgerung, die irgendein Leser ziehen könnte, wird dem Autor als eigene Tatsachenbehauptung zugerechnet. Nach der älteren Rechtsprechung musste die zusätzliche Aussage durch den Textzusammenhang nahezu unabweislich nahegelegt werden.
Für die bewusst unvollständige Berichterstattung gilt diese strenge Schwelle nicht. Es genügt, dass die ehrverletzende Schlussfolgerung aufgrund der mitgeteilten Tatsachen naheliegt, wobei eine wesentliche bekannte Tatsache verschwiegen wird, bei deren Mitteilung dieser Schlussfolgerung wesentlich weniger naheläge, wodurch ein im Kern falscher Eindruck entsteht.
Der BGH verhindert damit, dass sich der Autor mit dem Argument verteidigen kann, er habe diese falsche Tatsache doch gar nicht ausdrücklich oder verdeckt behauptet; sondern lediglich einige wahre Tatsachen genannt und anschließend seine Meinung dazu geäußert. Gerade diese Verteidigung, die nach der Lesart des OLG Dresden möglich war, schließt die neue BGH-Entscheidung nun aus.
Sollte nun eingewendet werden, dieses Urteil stelle einen massiven Eingriff in die Pressefreiheit dar, weil damit ein allgemeines Gebot neutraler oder vollständig ausgewogener Berichterstattung geschaffen worden sei, so kann Entwarnung gegeben werden: Die Entscheidung darf keineswegs dahingehend missverstanden werden, dass Presseberichte künftig alle denkbaren Gegenargumente und alle für den Betroffenen günstigen Tatsachen aufzählen müssen! Der BGH erkennt ausdrücklich an, dass Medien eine politische oder weltanschauliche Tendenz haben dürfen, Berichterstattung zugespitzt und einseitig sein darf, nicht jeder Gesichtspunkt behandelt werden muss, Platzmangel und journalistische Verdichtung zulässig sind und die Presse nicht zur politischen Neutralität verpflichtet ist. Die Grenze ist erst überschritten, wenn die Auswahl so einseitig wird, dass bei einem Bericht über eine bestimmte erkennbare Person ein nach der negativen Seite entstelltes Bild entsteht. Nicht jedes ausgelassene Detail begründet daher einen Unterlassungsanspruch.
Erforderlich ist eine für die zentrale Beurteilung wesentliche Tatsache, die geeignet sein muss, das Gesamtgeschehen in einem erheblich anderen, für den Betroffenen günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Der neue Maßstab für Berichterstattung mit potentiell ehrverletzenden Schlussfolgerungen lautet also nicht „vollständig“, sondern lediglich „nicht im Kern irreführend unvollständig“.
Die Entscheidung ist besonders wichtig für Zuschreibungen wie „rechtsextrem“, „linksextrem“, „antisemitisch“, „rassistisch“, „verschwörungsideologisch“, „demokratiefeindlich“, „Putin-Unterstützer“, „Islamist“ oder ähnliche politische und gesellschaftliche Einordnungen. Solche Begriffe werden häufig als Werturteile eingeordnet, weshalb bisher argumentiert werden konnte, die Bezeichnung sei als Meinung weitgehend geschützt, solange die angeführten Anknüpfungstatsachen wahr seien.
Jedoch nicht zuletzt unter dem Aspekt, dass gerade solche Zuschreibungen wie die vorgenannten für Betroffene sowohl im sozialen als auch im beruflichen Umfeld verheerende bis vernichtende Auswirkungen haben können, reicht diese Betrachtung nach der aktuellen Entscheidung nun nicht mehr aus. Geprüft werden muss zusätzlich, ob nur belastende Tatsachen ausgewählt worden sind, ob gewichtige gegenläufige Tatsachen bewusst verschwiegen wurden, und ob die Auswahl ein falsches Bild der politischen Haltung vermittelt, deren Zuschreibung bei Kenntnis der verschwiegenen Tatsachen wesentlich weniger plausibel wäre. Damit wird nicht die politische Bewertung als solche „wahr“ oder „unwahr“. Rechtswidrig ist vielmehr die entstellend selektive Tatsachendarstellung, auf deren Grundlage die Bewertung vermittelt wird.
Das beklagte „Recherche-Kollektiv“ beanspruchte für seinen Bericht einen wissenschaftlichen beziehungsweise wissenschaftsnahen Charakter, weshalb es sich auf die Wissenschaftsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz berief. Der BGH stellte jedoch klar, dass auch die Wissenschaftsfreiheit keine bewusst unvollständige und dadurch im Kern irreführende Darstellung rechtfertigt. Im Gegenteil: Wissenschaft zeichne sich durch einen besonders hohen Anspruch an Recherchegenauigkeit und Verlässlichkeit ihrer Sachaussagen aus. Eine wissenschaftliche oder wissenschaftsähnliche Aufmachung verschafft daher keinen großzügigeren Maßstab als gewöhnliche Meinungs- oder Pressefreiheit. Auch dieser Punkt geht praktisch über den Fall von 2005 hinaus.
Die Regel gilt nicht nur für klassische Zeitungs- oder Rundfunkberichte, sondern ebenso für Policy Papers, NGO-Berichte, Forschungsberichte oder als wissenschaftlich präsentierte Veröffentlichungen.
(Der Vollständigkeit halber sei noch ein wichtiger prozessualer Vorbehalt erwähnt: Der BGH hat in seiner aktuellen Entscheidung den Unterlassungsanspruch noch nicht abschließend selbst zugesprochen, sondern das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG Dresden zurückverwiesen. Der Grund: Im Revisionsverfahren musste der BGH mangels gegenteiliger Feststellungen zunächst zugunsten des Klägers unterstellen, dass die entlastenden Umstände tatsächlich zutrafen und der beklagte Verein sie auch kannte. Das OLG muss diese tatsächlichen Voraussetzungen gegebenenfalls noch aufklären. Die vom BGH aufgestellten rechtlichen Grundsätze sind davon jedoch unabhängig und für die erneute Entscheidung maßgeblich.)
Für alle, die von den ausführlichen Erklärungen erschlagen wurden, hier die Kernaussagen der beiden Urteile in Kurzfassung:
Wer durch Weglassen wesentlicher Tatsachen den falschen tatsächlichen Eindruck erzeugt, der Betroffene habe vorwerfbar gehandelt, haftet bereits durch das Urteil von 2005 wie für eine unwahre Tatsachenbehauptung.
Durch das weiterführende Urteil von 2026 gilt dies darüber hinaus auch dann, wenn durch die selektive Tatsachenauswahl keine zusätzliche falsche Tatsachenbehauptung entsteht, sondern der Leser dazu gebracht wird, eine ehrverletzende Wertung oder politische Zuschreibung des Autors zu übernehmen.
Damit dieses bahnbrechende Grundsatzurteil zu einem echten Game Changer wird, will ich hoffen, dass möglichst viele Betroffene sich damit bewaffnen und in den Kampf stürzen gegen die gezielten Diffamierungs-, Feindmarkierungs- und Vernichtungskampagnen als Journalisten getarnter politischer Aktivisten, insbesondere solcher aus dem steuerfinanzierten NGO-Sumpf.
Quellen:
Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2005 (Aktenzeichen VI ZR 204/04)
Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2026 (Aktenzeichen VI ZR 346/24)
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