Totalitarismus: Die neue Waffe im Keller des Staats
Wie der Verfassungsschutz zur Geheimen Staatspolizei ausgebaut wird
von Oliver Gorus drucken
Dobrindt will dem Bundesamt für Verfassungsschutz operative Befugnisse geben. Ein ministerieller Referentenentwurf der Neufassung des Verfassungsschutzgesetzes und des Bundesnachrichtendienstgesetzes mit einem Umfang von 700 Seiten aus seinem Hause liegt vor. Der Kabinettsbeschluss ist für den Sommer geplant. Dann ist das Parlament dran, dann der Bundesrat – Anfang 2027 soll das Ganze in Kraft treten.
Um was geht’s im Wesentlichen? Der BfV soll künftig nicht mehr nur beobachten, sondern in „engen Grenzen“ aktiv und operativ eingreifen dürfen – also eine Mischung aus Nachrichtendienst und Polizei. Sozusagen eine geheime Staatspolizei zur Wahrung der Staatssicherheit.
Obwohl es sich beim Verfassungsschutz um einen Inlandsgeheimdienst handelt, der Organisationen und Personen im Inland ausspäht und observiert, soll er nun auch Befugnisse und Fähigkeiten erhalten, um Angriffe aus dem Ausland abzuwehren, parallel zum Bundesnachrichtendienst BND und zum Militärischen Abschirmdienst MAD. Dobrindt argumentiert vor allem mit Cyberangriffen aus dem Ausland. Aber der Verfassungsschutz soll auch im analogen Bereich in der „Real World“ operativ agieren können, nämlich dann, wenn andere Behörden „nicht gleich wirksam handeln“ können, wie das sehr schwammig formuliert wurde. Wenn also der Verfassungsschutz etwas kann, was die Polizei nicht kann, darf der Verfassungsschutz handeln wie eine Polizei, die es kann. Das hybride Abwehrzentrum soll ausdrücklich nicht beim nach außen gerichteten BND, sondern beim nach innen gerichteten BfV entstehen.
Diese Ausweitung um operative Befugnisse ignoriert bewusst und offen die historische Lehre, die nach 1945 gezogen wurde: Das Trennungsgebot – die strikte Trennung zwischen Nachrichtendienst und Polizei – wurde nach den Erfahrungen mit der Gestapo geschaffen. Die Erfahrungen mit der Stasi bestätigten das Muster: Beide Dienste hatten operative und repressive Befugnisse in einer Hand. Beide entwickelten sich zu Instrumenten politischer Unterdrückung. Genau deshalb durfte der Inlandsnachrichtendienst nach 1949 keine eigenen Eingriffsbefugnisse erhalten. Diese Lehre ist offenbar verblasst.
Dobrindts Entwurf schafft diese hoch gefährliche Verknüpfung aufs Neue. Operative Fähigkeiten bedeuten die Befugnis, laufende Prozesse zu stören und Gegner zu behindern. Wer diese Macht hat, entscheidet auch, gegen wen sie gerichtet wird. Die Kontrolle darüber liegt beim Parlamentarischen Kontrollgremium. Dieses Gremium ist mit Parteipolitikern der etablierten Parteien besetzt. Und diese Parteien haben die oppositionellen Vertreter von AfD und Linke aktiv ausgeschlossen, deren Kandidaten wurden bei den geheimen Wahlen zur Besetzung der neun Posten vom Parlament einfach nicht gewählt. Nun sind es halt nur sechs: drei von der Union, zwei von der SPD und ein Grüner.
Die Instanz, die über den Einsatz der neuen Befugnisse mitwachen soll, ist damit einseitig mit Politikern des etatistischen linken Establishments besetzt. Die G10-Kommission, die als Quasi-Richter aufpassen soll, dass die Geheimdienstler die im Artikel 10 GG formulierten Freiheitsrechte, nämlich das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, nur mit ihrer Genehmigung verletzen, wird von eben diesem parteiischen Parlamentarischen Kontrollgremium berufen. Natürlich berufen die keinen AfDler. Und das über allem wachende Bundesverfassungsgericht wird ebenfalls parteipolitisch mit linken Mittelstrahl-Parteigängern besetzt. Gleichzeitig agieren V-Leute und verdeckte Strukturen des BfV weiter im Verborgenen, niemand weiß, wer sie sind und welche Aufträge sie ausführen. Mal unter uns: Effektivere Strukturen zum Machterhalt durch Ausschalten von Oppositionellen und Dissidenten kann es ja gar nicht geben.
Das Risiko liegt dabei gar nicht in Dobrindts aktuellen Absichten, sondern in den Strukturen, die da geschaffen werden. Sobald operative Handlungsmacht existiert, hängt ihre Nutzung davon ab, wer gerade die Definitionsmacht darüber hat, wer als „Bedrohung der Demokratie“ oder als „Staatsfeind“ gilt, und davon, wer die Kontrollgremien kontrolliert. Die Geschichte zeigt, dass solche Instrumente von denen genutzt werden, die sie in die Hand bekommen, um an der Macht zu bleiben – unabhängig von den ursprünglichen Begründungen.
Egal, ob Union, SPD und Grüne dieses scharfe Instrument einsetzen, um die Regierungsübernahme der AfD auf undemokratische Weise zu verhindern, oder um von Bundeskanzlern oder Ministerpräsidenten als „Feinde“ markierte Journalisten, Blogger oder Youtuber fertigzumachen, oder ob eines Tages die AfD an der Macht ist und diese Waffe in die Hand bekommt, um sich zu rächen: Es ist naiv anzunehmen, die jeweiligen Machhaber würden darauf verzichten, diese Mittel gegen den politischen Gegner einzusetzen. Die Versuchung zur politischen Abrechnung wäre groß – und die technischen Möglichkeiten dafür wären bereits geschaffen.
Aus historischer, struktureller, staatsrechtlicher und philosophischer Sicht ist Dobrindts Ansatz aus all diesen Gründen hoch gefährlich. Aus freiheitlicher Sicht ist er grundfalsch: Dem Staat weitere, potenziell unkontrollierbare und extrem riskante Befugnisse zu geben, ist keine Antwort auf neue Bedrohungen, sondern selbst eine Bedrohung. Was könnte da schon schiefgehen?
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